Neue Vorgaben für steuerliche Förderung von Heizungen

Ein Ordner, der mit Finanzamt beschriftet ist, davon Steuerunterlagen, ein Stift und ein Taschenrechner. Auch für die steuerliche Förderung ist Sachkenntnis erforderlich.Foto: Stockwerk-Fotodesign / stock.adobe.com
Neben der Zuschussförderung gibt auch die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen. Diese soll nun geändert werden. Daher hat die Bundesregierung eine Verordnung auf den Weg gebracht.

Die steuerliche Förderung ist eine Alternative zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Sowohl für energetische Sanierungsmaßnahmen am Gebäude als auch für Heizungen ist so eine Erstattung der Investitionskosten in Höhe von insgesamt 20 Prozent im Laufe von drei Jahren möglich. Dies gilt nur für selbst bewohnte Gebäude bzw. Wohnungen. Gesetzliche Basis für die steuerliche Förderung ist § 35c des Einkommensteuergesetzes.

Das Einkommensteuergesetz regelt grundsätzlich, dass eine Förderung von Sanierungsmaßnahmen am eigenen Haus auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung möglich ist. Diese Förderung darf nicht zusätzlich zu anderen Förderungen des Bundes in Anspruch genommen werden. Für das Jahr, in dem die Sanierungsmaßnahme abgeschlossen wird, können sich Steuerpflichtige sieben Prozent der Investitionskosten und maximal 14.000 Euro erstatten lassen. Das Selbe gilt im folgenden Jahr. Im dritten Jahr reduziert sich die Erstattung auf sechs Prozent der Investitionskosten und maximal 12.000 Euro.

Gemessen am prozentualen Zuschuss für klimafreundliche Heizungen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude sind diese direkten Zuschüsse attraktiver. Doch bei sehr hohen Kosten kann die steuerliche Förderung eine Alternative sein. Das gilt auch bei anderen Sanierungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Fenstern oder der Außendämmung. Der Zuschuss über die BEG beträgt hier in der Regel 15 Prozent und nur mit einem individuellen Sanierungsfahrplan 20 Prozent.

Ausgestaltung über eine Verordnung

Zur näheren Ausgestaltung gibt es die Energetische-Sanierungsmaßnahmen-Verordnung. Nachdem sich die BEG geändert hat, wird auch diese Verordnung angepasst. Sie greift allerdings erst zum 1. Januar 2025 für Maßnahmen ab diesem Tag.

Mit der neuen Verordnung ändern sich zum Beispiel Anforderungen an Energieeffizienz und Jahresarbeitszahl von Wärmepumpen. Neue Vorgaben zum Staubausstoß von Biomasseheizungen orientieren sich nun an der Grundförderung der BEG.

Ziel der Regierung ist es, den „technischen Gleichlauf der beiden Förderungen wiederherzustellen“. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundestags.

Quelle: Andreas Witt | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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