EEG: Bundesrat doch zustimmungspflichtig!
Eine „unscheinbare“ Formulierung ist der Grund, weshalb das am 25.02.2000 vom Bundestag verabschiedete Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) nun doch der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Sämtliche beteiligten parlamentarischen Gremien und Ministerien haben eine kritische Passage im § 11 übersehen, berichtet die Unternehmensvereinigung Solarwirtschaft (UVS) in einer Rundmail. Bundesjustizministerium und Rechtsausschuß des Bundesrates leiten nun, so die UVS, aus einer Formulierung in § 11, Abs. 5, Satz 3 des EEG die Zustimmungspflicht der Länderkammer ab. In besagtem Satz wird die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte bei nicht erzielbarem Einvernehmen zwischen Netzbetreibern festgelegt – und das betrifft die Länder.
Die Unternehmensvereinigung, der gestern ein entsprechendes Schreiben des Bundesjustizministeriums an das Bundeswirtschaftsministerium zugespielt worden sein soll, befürchtet nun Verzögerungen des Inkrafttretens der 99-Pfennig-Vergütung für Solarstrom. Ursprünglich sollte das Gesetz den Bundestag in der kommenden Woche ohne Probleme passieren. Da jedoch rückwirkende Änderungen des verabschiedeten Gesetzes – z.B. die Streichung der entsprechenden Passage – nicht möglich sind, gibt es keine Möglichkeit, zu einer zustimmungsfreien Regelung zu gelangen. Sollte der Bundestag am 17.03.2000 feststellen, dass das Gesetz seiner Zustimmung bedarf, wird die Länderkammer entweder zustimmen oder aber ihre Zustimmung verweigern. Kommt keine Einigung zustande, können Bundestag oder Regierung den Vermittlungsausschuss einberufen und auf diesem Weg eine Korrektur des EEG bewirken.
Um größere Verzögerungen zu vermeiden, will die UVS eine konzentrierte Lobbyaktion starten und mit den Ministerpräsidenten jener Bundesländer ins Gespräch kommen, die eine Zustimmung blockieren könnten. Die Unternehmensvereinigung gibt sich optimistisch – man hofft, dass das Gesetz ohne wesentliche Änderungen im Mai oder Juni in Kraft treten wird.
Quelle: Unternehmensvereinigung Solarwirtschaft (UVS), 13.03.2000.