Vergütung für Netzeinspeisung ist keine Beihilfe

Generalanwalt Jacobs hat am heutigen 26.10.2000 im Vorabentscheidungsverfahren am Europäischen Gerichtshof zum alten Stromeinspeisungsgesetz die Position vertreten, dass eine Mindestvergütung für Strom aus erneuerbaren Energien keine Beihilfe darstellt. Dem Internationalen Wirtschaftsforum für Regenerative Energien (IWR) liegt eine Mitteilung vor, die besagt, dass das alte deutsche Stromeinspeisungsgesetz nicht in den Anwendungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Beihilferegeln der Europäischen […]

Generalanwalt Jacobs hat am heutigen 26.10.2000 im Vorabentscheidungsverfahren am Europäischen Gerichtshof zum alten Stromeinspeisungsgesetz die Position vertreten, dass eine Mindestvergütung für Strom aus erneuerbaren Energien keine Beihilfe darstellt. Dem Internationalen Wirtschaftsforum für Regenerative Energien (IWR) liegt eine Mitteilung vor, die besagt, dass das alte deutsche Stromeinspeisungsgesetz nicht in den Anwendungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Beihilferegeln der Europäischen Gemeinschaft fällt.

Mit der Stellungnahme des Generalanwalts ist auch eine potenzielle Gefahr für den Bestand des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) weggefallen. Überlegungen, ob das derzeit gültige Einspeisungsgesetz mit der garantierten Solarstrom-Vergütung von 99 Pfennigen als nicht notifizierte Beihilfe zu werten und eine Aufhebung des Gesetzes sowie Rückforderungen zu erwarten sei, sind nun hinfällig. So interpretieren der Aachener Solarenergie-Föderverein und die Grünen im Bundestag die Nachricht aus Luxemburg.

Der Generalanwalt folgte, so das IWR, in seinem Schlussantrag der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, der zufolge nur Vorteile, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden, als staatliche Beihilfe im Sinne des EG-Vertrages – diese bedürfen der Genehmigung durch die EU – angesehen werden können. Weder beim alten Stromeinspeisungsgesetz noch auf der Grundlage des EEG ist dies der Fall. Die Vorteile beziehungsweise Vergütungen wurden und werden aus privaten Mitteln finanziert – über eine Umlage auf alle Stromverbraucher.

Quelle: IWR, SFV, 26.10.2000.

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