UVS: Verfahren zum alten Einspeisegesetz ohne direkte Auswirkungen

Die Schlussanträge zum alten Stromeinspeisungsgesetz in dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Das teilt die Unternehmensvereinigung Solarwirtschaft (UVS) in einem Rundschreiben mit. Dennoch erwarten Solar-Lobby und Politik mit großer Spannung die Anträge, die Generalanwalt Jacobs am 26.10.2000 im Vorabentscheidungsverfahren zum alten Stromeinspeisungsgesetz stellt. Besondere […]

Die Schlussanträge zum alten Stromeinspeisungsgesetz in dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Das teilt die Unternehmensvereinigung Solarwirtschaft (UVS) in einem Rundschreiben mit. Dennoch erwarten Solar-Lobby und Politik mit großer Spannung die Anträge, die Generalanwalt Jacobs am 26.10.2000 im Vorabentscheidungsverfahren zum alten Stromeinspeisungsgesetz stellt. Besondere Bedeutung haben mögliche Ausführungen zu der zwischen der Bundesregierung und der Europäischen Kommission umstrittenen Frage, ob das alte Stromeinspeisungsgesetz beihilferelevante Tatbestände im Sinne des EG-Vertrags enthält.

Nach Auffassung der UVS wie auch von Politikern aus den Reihen der Regierungskoalition hat auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs keine direkten Folgen für das EEG und die Vergütung von Solarstrom. Hierzu erklärte das Büro des Bundestagsabgeordneten Hans-Josef Fell (Bündnis 90 / Die Grünen):
„Es ist Auffassung des Deutschen Bundestages im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des EuGH, dass das Stromeinspeisungsgesetz keine Beihilfe im Sinne des EG-Vertrags ist, weil die Vergütungen von privaten Akteuren und nicht vom Staat gezahlt werden. Dagegen versucht die Europäische Kommission seit langem, den Beihilfebegriff über den Wortlaut des EG-Vertrags hinaus auszuweiten und auf sämtliche mitgliedstaatlichen Lenkungsmaßnahmen auszudehnen. Es bleibt zu hoffen, dass der Generalanwalt diesen Versuchen, den EG-Vertrag zu überdehnen, eine klare Absage erteilen wird“.

Folgt der Generalanwalt der Auffassung der EU-Kommission, besteht nach Auffassung der UVS dennoch kein Anlass zur Sorge. Auch das Urteil des Gerichtshofs betreffe das Erneuerbare-Energien-Gesetz nur mittelbar. Zum einen, weil das EEG nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Zum anderen, weil es in wesentlichen Punkten nicht mit dem alten Stromeinspeisungsgesetz vergleichbar sei. Insbesondere sei die regionale Ungleichbehandlung, die Anlass einer Klage der PreussenElektra war, im EEG beseitigt worden.

Selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass eine Entscheidung des EuGH zum alten Stromeinspeisungsgesetz Anhaltspunkte für die Beurteilung des EEG als Beihilfe enthielte, ist die Unternehmensvereinigung zuversichtlich. Die Europäische Kommission habe in ihrem Vorschlag für die Richtlinie zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien den Mitgliedstaaten ausdrücklich freigestellt, Regelungen wie das EEG zu treffen, um die ehrgeizigen Gemeinschaftsziele zu erreichen. Und der Deutsche Bundestag habe bereits bei der Verabschiedung darauf geachtet, dass das EEG in jedem Fall mit dem gemeinsamen Markt und dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Gemeinschaft zu vereinbaren ist.

Quelle: Unternehmensvereinigung Solarwirtschaft e.V. (UVS)

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