Stromeinspeisungsgesetz auf dem Prüfstand beim EuGH

Am Dienstag, 13. März 2001, entscheidet der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg über das am 1. April 2000 vom Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) abgelöste Stromeinspeisungsgesetz (StrEG).   In dem Verfahren geht es im Wesentlichen um zwei Fragen: Stellt die damalige deutsche Regelung zur Vergütung der Stromeinspeisung aus erneuerbaren Energiequellen eine staatliche Beihilfe im Sinne des EG-Vertrages dar, […]

Am Dienstag, 13. März 2001, entscheidet der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg über das am 1. April 2000 vom Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) abgelöste Stromeinspeisungsgesetz (StrEG).   In dem Verfahren geht es im Wesentlichen um zwei Fragen: Stellt die damalige deutsche Regelung zur Vergütung der Stromeinspeisung aus erneuerbaren Energiequellen eine staatliche Beihilfe im Sinne des EG-Vertrages dar, die von der Europäischen Kommission hätte genehmigt werden müssen? Führt die Verpflichtung zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen mittelbar zu einer unzulässigen Einfuhrbeschränkung für Strom aus anderen Mitgliedsstaaten der EU?

Die Verhandlung betrifft indirekt auch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das einzelne Elemente des StrEG übernommen hat. Die rot-grüne Bundesregierung habe aus diesem Grunde auf das Zustandekommen des erst vor kurzem in Kraft getretenen europäischen Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltbeihilfen erheblich eingewirkt, so Hans-Josef Fell, forschungspolitischer Sprecher von Bündnis 90/Die Grünen. Der neue EU-Rahmen erlaube seit wenigen Wochen auch Beihilfen, welche die Differenz zwischen den Kosten für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und dem Marktpreis ausgleichen. Das EEG, in dem dies ebenso geregelt ist, sei damit auf jeden Fall abgesichert.

Beeinträchtigungen des Handels mit Strom sind in der Europäischen Gemeinschaft nur aus wenigen Gründen erlaubt. Der Umweltschutz sei einer dieser Gründe, argumentiert Fell im Hinblick auf die zweite Frage. Da der Umweltschutz das zentrale Ziel des StrEG sei, werde es voraussichtlich auch diese Hürde nehmen. Das gleiche gelte für das EEG, das ebenfalls ausdrücklich dem Klima- und Umweltschutz diene. Darüber hinaus unterscheide das EEG bei der Abnahme- und Vergütungspflicht ohnehin nicht mehr zwischen Strom aus Deutschland oder anderen EU-Staaten. Handelsrechtliche Bedenken gegen das EEG könnten damit leicht ausgeräumt werden.

Informationen zum europäischen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/industrie/n759-99.pdf

12.03.2001   Quelle: Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Hans-Josef Fell (MdB), Forschungspolitischer Sprecher

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