Netzeinspeisung: Anspruch auf Vergütung auch ohne Vertrag

Das Amtsgericht Hamburg hat am 11.12.2001 entschieden, dass Betreiber von Photovoltaikanlagen auch ohne vertragliche Regelung (Einspeisevereinbarung) Anspruch auf die Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) haben, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) in einem Rundschreiben.  Das Gericht gab in einem Rechtsstreit von Betreibern einer Solarstromanlage gegen die Hamburgischen Elektrizitätswerke (HEW) den Betreibern Recht. Diese hatten […]

Das Amtsgericht Hamburg hat am 11.12.2001 entschieden, dass Betreiber von Photovoltaikanlagen auch ohne vertragliche Regelung (Einspeisevereinbarung) Anspruch auf die Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) haben, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) in einem Rundschreiben.  Das Gericht gab in einem Rechtsstreit von Betreibern einer Solarstromanlage gegen die Hamburgischen Elektrizitätswerke (HEW) den Betreibern Recht. Diese hatten die HEW verklagt, weil die HEW die Zahlung der Einspeisevergütung nach dem EEG von der Unterzeichnung einer Einspeisevereinbarung abhängig gemacht hatten. Die HEW-Einspeisevereinbarung wurde von den Betreibern der Anlage jedoch in einigen Punkten (Kosten des Stromzählers, Abschlagszahlungen) nicht akzeptiert.

Letztlich, so heißt es in der Urteilsbegründung, könne es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits sogar offen bleiben, ob eine der Parteien den Abschluss eines Stromeinspeisungsvertrags zur Regelung beispielsweise technischer Einzelheiten verlangen könne. Da sich die Hauptpflicht zur Vergütung des eingespeisten Stroms bereits aus dem Gesetz ergebe, könnte eine daneben bestehende Verpflichtung, einen ergänzenden Vertrag zu schließen, nur ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten (der HEW, Red.) begründen. Darauf habe sich die HEW jedoch nicht berufen. Den Wortlaut des Urteils stellt die DGS zum Herunterladen bereit unter: http://www.dgs-berlin.de

12.02.2002   Quelle: DGS

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