EEG-Novelle: DGS fordert Grundbetrag und spezifische Einspeisevergütung

Die Einspeisevergütung für Strom aus Photovoltaik-Anlagen soll einheitlich auf einen Grundbetrag von 50 Cent pro Kilowattstunde festgelegt werden.  Das fordert die Deutsche Gesellschaft für Sonnenergie e.V. (DGS) in ihrer Stellungnahme zur anstehenden Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Der DGS-Vorschlag sieht ferner vor, den Grundbetrag auf spezifische Anlagenparameter zu beziehen, welche Einfluss haben auf die Gesamtwirtschaftlichkeit einer […]

Die Einspeisevergütung für Strom aus Photovoltaik-Anlagen soll einheitlich auf einen Grundbetrag von 50 Cent pro Kilowattstunde festgelegt werden.  Das fordert die Deutsche Gesellschaft für Sonnenergie e.V. (DGS) in ihrer Stellungnahme zur anstehenden Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Der DGS-Vorschlag sieht ferner vor, den Grundbetrag auf spezifische Anlagenparameter zu beziehen, welche Einfluss haben auf die Gesamtwirtschaftlichkeit einer Solarstromanlage. Der Sockelbetrag von 50 Cent/kWh soll mit drei Faktoren (F1,F2 und F3) multipliziert werden, um hierdurch den individuellen Vergütungsbetrag einer Photovoltaikanlage zu ermitteln. Diese Faktoren stehen für die Berücksichtigung des Standortes, der Montageart und der Anlagengröße. Somit könne beispielsweise eine Aufdachanlage in Norddeutschland mit einer Leistung unter 10 Kilowatt künftig eine Einspeisevergütung von 0,66 Euro pro kWh bekommen, heißt es in einer DGS-Pressemitteilung.

Der Faktor F1 soll die Unterschiede der solaren Einstrahlung in der Bundesrepublik in Deutschland praxisgerecht abbilden und einen Ausgleich schaffen zwischen den sonnenreicheren Stadtorten südlich des 50. Breitengrades und Standorten im Norden. Der Faktor F2 sieht vor, Leistungseinbußen gebäudeintegrierter PV-Anlagen im Vergleich zu Aufdach- und Freilandanlagen zu gewichten. Die Kostenvorteile großer Solarstromanlagen soll der Faktor F3 berücksichtigen und damit faire Marktbedingungen herstellen.

Im Hinblick auf Freiflächenanlagen fordert die DGS das Bundesumweltministerium (BMU) und das Umweltbundsamt auf, gemeinsam mit den Natur- und Solarverbänden einen Konsens herzustellen. Öffentliche Betreiber sollen nach Auffassung der DGS in Zukunft nicht mehr von der Vergütung ausgeschlossen werden; der betreffende Absatz im EEG sei ersatzlos zu streichen. Eine Beschränkung der Förderung auf eine bestimmte Anlagegröße ist laut DGS nicht sinnvoll. Sie sei in der Praxis ohnehin bereits unterlaufen worden. Deshalb soll die Anlagenobergrenze nach § 2 Abs.2 Satz 3 entfallen. Darüber hinaus soll die EEG-Novelle auch die Rechtstreitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Eigentümern von Solarstromanlagen beseitigen, die in der Vergangenheit wiederholt aufgetreten waren.

Als ältester deutscher Fachverband für Sonnenergie hat sich die DGS auf Vorschläge im Bereich der Photovoltaik konzentriert. Bei den anderen regenerativen Energien unterstützt der Verband die Position des Bundesverbandes Erneuerbarer Energien (BEE), in dem die DGS Mitglied ist.

Die komplette Stellungnahme des DGS kann als PDF-Datei ( 30 KB) heruntergeladen werden unter http://www.dgs-berlin.de
(Dokumente und Presseinfos).

23.05.2003   Quelle: Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie e.V. (DGS)

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