Wirtschaftsverband Windkraftwerke: E.ON Netz verstößt gegen geltendes Recht

In einer Unternehmensmitteilung habe die E.ON Netz GmbH Anfang August auf die nach Unternehmensangaben bereits zum 01.08.2003 in Kraft getretenen neuen Netzanschlussregeln hingewiesen, heißt es in einer Pressemitteilung des Wirtschaftsverbandes Windkraftwerke e.V. Besonders beträfen die Änderungen nach Angaben von E.on Netz den Anschluss neu beantragter Windenergieanlagen.  Dabei werde betont, dass für den Betrieb von Netzanschlüssen […]

In einer Unternehmensmitteilung habe die E.ON Netz GmbH Anfang August auf die nach Unternehmensangaben bereits zum 01.08.2003 in Kraft getretenen neuen Netzanschlussregeln hingewiesen, heißt es in einer Pressemitteilung des Wirtschaftsverbandes Windkraftwerke e.V. Besonders beträfen die Änderungen nach Angaben von E.on Netz den Anschluss neu beantragter Windenergieanlagen.  Dabei werde betont, dass für den Betrieb von Netzanschlüssen am E.ON Übertragungsnetz ein Netzanschlussvertrag zwischen dem Betreiber der Windenergieanlage und der e.on Netz GmbH Voraussetzung sei; die Netzanschlussregeln seien Bestandteil des Netzanschlussvertrages. Dass diese Aussage falsch sei, habe zuletzt der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) in einem Urteil vom 11.06.2003 (AZ: VIII ZR 161/02) festgestellt, so der Wirtschaftsverband Windkraftwerke.

Der Wirtschaftsverband Windkraftwerke sieht in den von E.ON einseitig und ohne Absprache mit Betroffenen konzipierten neuen Netzanschlussregeln den Versuch des Netzbetreibers, die gesetzlichen Regelungen zu umgehen und den weiteren Ausbau der Windenergie im E.ON-Netzbereich zu behindern oder gar ganz zu blockieren. Damit stelle sich das Energieversorgungsunternehmen nicht nur außerhalb der geltenden Rechtsprechung, sondern handle auch gegen alle Klima- und Umweltschutzziele. „E.ON versucht seine monopolistische Position im Netzbereich marktbeherrschend auszunutzen. Das ist ein weiterer Grund dafür, zügig eine Regulierungsbehörde für den Netzbereich einzurichten“, so Dr. Wolfgang von Geldern, Vorsitzender des Wirtschaftsverbandes Windkraftwerke.

In dem Verfahren vor dem 8. Zivilsenat des BGH sei es um die Forderung eines Energieversorgungsunternehmens nach Abschluss eines Netzanschlussvertrages, gegangen, berichtet der Wirtschaftsverband Windkraftwerke. Dieser sei nach dem BGH-Urteil nicht notwendig. Der BGH habe entschieden, dass der Anlagenbetreiber auf Grund der Vorschriften des Gesetzes zum Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) gegen den Netzbetreiber einen unmittelbaren Leistungsanspruch auf Anschluss, Abnahme und Vergütung hat. Das bedeute, dass der Stromerzeuger den Netzbetreiber notfalls ohne Netzanschlussvertrag auf Anschluss verklagen könne. Auch wenn sich die Beteiligten über Einzelheiten des Anschlusses nicht einigen könnten, dürfe der Netzbetreiber Anschluss, Abnahme und Vergütung nicht verweigern, nur weil kein Netzanschlussvertrag
geschlossen wurde.

28.08.2003   Quelle: Wirtschaftsverband Windkraftwerke e.V.

Beliebte Artikel

Schließen