REN-Programm: Neue Richtlinie für Solarstrom-Förderung in NRW
Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen (MSWKS) hat die Förderbedingungen für Photovoltaikanlagen mit einer Richtlinie vom 25.02.2004 geändert. Unter Berücksichtigung des Vorschaltgesetzes zum EEG vom 22.12.2003 soll die Breitenwirkung des REN-Programms weiter verbessert werden, so das Ministerium. Mit dem Vorschaltgesetz zum EEG würden aufgeständerte Fotovoltaikanlagen inzwischen grundsätzlich eine selbsttragende Wirtschaftlichkeit aufweisen und nur noch im Zusammenhang mit den besonderen Anwendungen in der REN-Breitenförderung gefördert, so das MSWKS. Photovoltaikanlagen mit Netzanbindung ab einer Mindestleistung von 2 kWp, werden bezuschusst, als Multiplikatoranlagen, fassadenintegrierte Anlagen, gemeinsam getragene Projektanlagen (mit mindestens 10 Beteiligten) oder Anlagen mit erhöhtem Innovationsgrad.
Multiplikatoranlagen sind PV-Anlagen auf/an Schulen, Kindergärten, wissenschaftlichen, kirchlichen, sozialen oder karitativen Einrichtungen, PV-Anlagen im Rahmen des Programms „50 Solarsiedlungen in NRW“ , in Verbindung mit dem Programm REGIONALE“ oder bei gemeinnützigen Vereinen. Hierzu zählen auch Anlagen mit innovativen Systemen zur Ertragssteigerung (+ 25 v.H. gegenüber „starren“ Anlagen am gleichen Standort). Der Zuschuss beträgt 800 Euro pro Kilowatt Spitzenleistung (€/kWp), unabhängig von der Anlagentechnik.
Fassadenintegrierte Anlagen werden mit 800 €/kWp gefördert. Dachintegrierte Anlagen (bei landwirtschaftlichen Betrieben nur auf dem Dach des Wohngebäudes) erhalten einen Zuschuss von 400 €/kWp. Für gemeinsam getragene Projektanlagen (mit mindestens 10 Beteiligten) gibt es 400 €/kWp. Besondere Anlagen, Systeme und Einrichtungen zur rationellen Energieverwendung und Nutzung unerschöpflicher Energiequellen mit erhöhtem Innovationsgrad oder außerordentlichem Multiplikatoreffekt werden nach besonderer Prüfung durch die Bewilligungsstelle oder nach Zustimmung durch das MSWKS gefördert.
Förderfähig ist eine installierte Gesamtleistung von bis zu 10 kWp bei Einzelanlagen und von bis zu 50 kWp bei fassadenintegrierten Anlagen und bei gemeinsam getragenen Projektanlagen (mit mindestens 10 Beteiligten). Es werden nur fabrikneue Anlagen gefördert.
26.03.2004 Quelle: Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes NRW