SFV kommentiert EEG-Novelle und Verweigerung von Netzanschlüssen

Der Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. bietet im Internet den Text des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) an, auf den sich der Vermittlungsausschuss am 17.06.2004 geeinigt hatte, und das der Bundestag am 18.06.2004 mit rot-grüner Mehrheit bestätigte. Der Verein betont, die neue Regelung bringe wichtige Änderungen, beispielsweise für die Bioenergie.  Hier eröffnen sich laut SFV Chancen für den Betrieb von […]

Der Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. bietet im Internet den Text des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) an, auf den sich der Vermittlungsausschuss am 17.06.2004 geeinigt hatte, und das der Bundestag am 18.06.2004 mit rot-grüner Mehrheit bestätigte. Der Verein betont, die neue Regelung bringe wichtige Änderungen, beispielsweise für die Bioenergie.  Hier eröffnen sich laut SFV Chancen für den Betrieb von Kraft-Wärme-gekoppelten Spitzenlastkraftwerken im Innenstadtbereich, die mit Biogas betrieben werden, welches in ländlichen Gebieten produziert wird.

Im neuen EEG, das voraussichtlich zum 01.08.2004 in Kraft treten werde, wird die Rechtsposition der Anlagenbetreiber jetzt noch besser verdeutlicht, lobt der SFV. In mehr als fünfzehn Details, deretwegen sich Anlagenbetreiber in der Vergangenheit an den SFV gewendet hätten, habe der Gesetzgeber „krumme Wege“ zur Umgehung des Vorrangs der erneuerbaren Energien unpassierbar gemacht.

Der SFV hat den künftigen Gesetzestext auf seiner Internetseite http://www.sfv.de mit Links zu den Gesetzesbegründungen versehen und einige Passagen, die für Solarfreunde von Belang sein können, mit Kommentaren versehen. Dort werden die Verbesserung für die Bioenergie und die „bedauerliche Verschlechterung“ für die Windenergie kommentiert.

Neues EEG präzisiert Abnahme- und Übertragungspflicht für EE-Strom

Im Zusammenhang mit der Verweigerung des Anschlusses auch kleiner PV-Anlagen an das Netz stellt der SFV fest, dass die Netzbetreiber jede Möglichkeit zu nutzen hätten. Der Verein bezieht sich auf Fälle, in denen Netzbetreiber den Anschluss ablehnten mit der Begründung der Überlastung der Leitungen. Die Verpflichtung der Netzbetreiber sei aus Adverb „vorrangig“ im Paragraphen 3 des bislang gültigen EEG abzuleiten. Dieser regelt die Abnahme- und Vergütungspflicht der Netzbetreiber. In der Novelle werde dieser Vorrang im neuen Paragraphen 4 lediglich weiter präzisiert. Zudem sehe das novellierte Gesetz vor, dass jede einzelne überlastabhängige Abschaltung demnächst schriftlich zu begründen sei.

Weitere Informationen unter http://www.sfv.de/lokal/mails/wvf/edisverw.htm

06.07.2004   Quelle: SFV

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