Windenergie: Urteil verunsichert Betreiber

In einer neuen Entscheidung (4 C 9.03 ) hat das Bundesverwaltungsgericht die Genehmigungspflicht für Windenergieanlagen nach dem Bau-, beziehungsweise dem Immissionsschutzrecht abweichend von der bisherigen Praxis neu definiert. Das berichtet die Bremer Anwaltskanzlei Blanke Meier Evers in einer Pressemitteilung. Eine nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtige Windfarm liegt nach Ansicht der Bundesrichter bereits dann vor, wenn Windenergieanlagen […]

In einer neuen Entscheidung (4 C 9.03 ) hat das Bundesverwaltungsgericht die Genehmigungspflicht für Windenergieanlagen nach dem Bau-, beziehungsweise dem Immissionsschutzrecht abweichend von der bisherigen Praxis neu definiert. Das berichtet die Bremer Anwaltskanzlei Blanke Meier Evers in einer Pressemitteilung. Eine nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtige Windfarm liegt nach Ansicht der Bundesrichter bereits dann vor, wenn Windenergieanlagen im räumlichen Zusammenhang errichtet werden.  Dieses Urteil führe in der Praxis dazu, dass Baugenehmigungen für Windenergieanlagen in Zukunft praktisch eine Ausnahme bilden werden und stattdessen immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen maßgeblich würden, so die Anwälte. Die Entscheidung führe auch dazu, dass vielen baurechtlich genehmigten Vorhaben die Betriebsgenehmigung fehle, kommentiert die Kanzlei Blanke Meier Evers die Entscheidung des Gerichts. Sie werfe sowohl für laufende Genehmigungsverfahren, als auch für bestehende Windparks eine Reihe von rechtlichen Fragen für Planer und Behörden auf, zumal die maßgebliche Rechtsänderung bereits seit Mitte 2001 eingetreten sei.

Kooperative Lösungen möglich

Der Spezialist für Genehmigungsrecht in der Kanzlei Blanke Meier Evers, Rechtsanwalt Dr. Andreas Hinsch, weist darauf hin, dass im Hinblick auf die neue rechtliche Situation Strategien entwickelt werden müssten, um den Betrieb der Anlagen zu sichern. „Wir haben bereits für einige Betreiber erste Schritte in dieser Richtung unternommen und Kontakt zu Genehmigungsbehörden aufgebaut. Dem ersten Eindruck nach zeichnet sich ab, dass kooperative Lösungen gefunden werden können“, erklärte Dr. Hinsch.

23.08.2004   Quelle: Kanzlei Blanke Meier Evers, Bremen

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