Windparkbetreiber vor dem Zubau weiterer Windenergieanlagen geschützt

Wird der Wirkungsgrad eines Windparks durch den Zubau weiterer Anlagen herabgesetzt, bedeute dies für den Betreiber oft einen harten wirtschaftlichen Einschnitt. In der Vergangenheit habe es sich als rechtlich kompliziert erwiesen, den Zubau weiterer Anlagen zu verhindern, so die Bremen Anwaltskanzlei Blanke Meier Evers (BME) in einer Pressemitteilung.   In einem aktuellen Fall sei es […]

Wird der Wirkungsgrad eines Windparks durch den Zubau weiterer Anlagen herabgesetzt, bedeute dies für den Betreiber oft einen harten wirtschaftlichen Einschnitt. In der Vergangenheit habe es sich als rechtlich kompliziert erwiesen, den Zubau weiterer Anlagen zu verhindern, so die Bremen Anwaltskanzlei Blanke Meier Evers (BME) in einer Pressemitteilung.   In einem aktuellen Fall sei es BME nun gelungen, den Betreiber eines bestehenden Windparks vor der Errichtung weiterer Anlagen zu schützen.

Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg (Beschluss vom 23. August 2004, 2 U 35/04) habe in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren dem Betreiber des bestehenden Windparks Recht gegeben, und dem bauwilligen Neubetreiber die Möglichkeit der sofortigen Errichtung seiner Windenergieanlagen entzogen. „Grundlage des Erfolges war zum einen, dass dargelegt werden konnte, dass einige der bestehenden Windenergieanlagen in ihrer Standsicherheit durch den Zubau gefährdet wurden. Zum anderen gab es vorliegend Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, die dafür sprachen, dass der neue Bauherr vor dem Zubau weiterer Anlagen die Standsicherheit der bestehenden Anlagen nachweisen musste“, so Rechtsanwalt Dr. Andreas Hinsch von der Kanzlei BME. Da genau dieser Nachweis nicht gelungen sei, sei ihm im Eilverfahren seine Baumöglichkeit genommen worden.

Soweit ersichtlich, handle es sich in diesem Fall um die erste Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren. „Insoweit dürfte die Entscheidung neue Impulse für die Planung und die Rechtmäßigkeit der Errichtung von Windenergieanlagen in einem bestehenden Windpark bedeuten. Zusammen mit der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage der immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit von Windfarmen werden sich die Anforderungen an die Neuerrichtung von Windenergieanlagen in einen bestehenden Windpark jedenfalls insgesamt steigern“, so Dr. Hinsch.

07.09.2004   Quelle: Kanzlei Blanke Meier Evers

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