Wegweisendes Urteil zum EEG: Erzeugungsmanagement unterliegt Prioritätsprinzip

In einem einstweilige Verfügungsverfahren habe das Landgericht Itzehoe mit einem Urteil vom 23.12.2005 (Az. 2 O 254/05; nicht rechtskräftig) eine in der Erneuerbare-Energien-Branche lang erwartete Entscheidung getroffen, berichtet das auf das Umwelt-, Planungs- und Energierecht spezialisierte Berliner Anwaltsbüro Gaßner, Groth, Siederer & Coll. Gegenstand war die bislang hoch umstrittene Frage, nach welchen Maßgaben der jeweils […]

In einem einstweilige Verfügungsverfahren habe das Landgericht Itzehoe mit einem Urteil vom 23.12.2005 (Az. 2 O 254/05; nicht rechtskräftig) eine in der Erneuerbare-Energien-Branche lang erwartete Entscheidung getroffen, berichtet das auf das Umwelt-, Planungs- und Energierecht spezialisierte Berliner Anwaltsbüro Gaßner, Groth, Siederer & Coll. Gegenstand war die bislang hoch umstrittene Frage, nach welchen Maßgaben der jeweils zuständige Netzbetreiber das so genannte Erzeugungsmanagement bei Netzüberlastungen gemäß § 4 Abs. 3 EEG durchzuführen hat.  In dem Verfahren habe ein Betreiber von Windenergieanlagen gegen den Netzbetreiber geklagt, unter anderem auf die vollständige Abnahme des von seinen Windenergieanlagen erzeugten Stroms, die ihm vom Netzbetreiber unter Hinweis auf vermeintliche Netzengpässe im vorgelagerten Übertragungsnetz verweigert wurde.

Stufenweise Abschaltungen bei Netzüberlastung nicht mit dem EEG zu vereinbaren

Das Landgericht Itzehoe verurteilte den Netzbetreiber zur vollständigen Abnahme des angebotenen Stroms am nächstgelegenen Umspannwerk und habe umfangreich zu den Modalitäten des Erzeugungsmanagements Stellung genommen, so die Berliner Anwälte. Die Durchführung des Erzeugungsmanagements unterlag laut Gaßner, Groth, Siederer & Coll bislang erheblichen Rechtsunsicherheiten. In der Praxis würden die Netzbetreiber regelmäßig stufenweise Abschaltungen vornehmen, wonach in einer Netzüberlastungssituation sämtliche dem Erzeugungsmanagement unterliegende Anlagen unabhängig vom Zeitpunkt ihres Anschlusses an das Netz teilweise oder vollständig abgeschaltet werden (60 %, 30 %, 0 %, Not-Aus). Diese Vorgehensweise führe regelmäßig zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Finanzierung neuer Projekte. Das Landgericht Itzehoe habe nunmehr klargestellt, dass stufenweise Abschaltungen nicht mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetzt (EEG) zu vereinbaren seien und aus § 4 Abs. 3 EEG ein Prioritätsprinzip folge.

Früher angeschlossene Anlagen haben bei der Ausnutzung der Netzkapazitäten Vorrang

Dem EEG sei der Gedanke zu entnehmen, dass die früher angeschlossenen Anlagen hinsichtlich der Ausnutzung der Netzkapazitäten bevorrechtigt sind, zitiert das Anwaltsbüro das Gericht. Nichts anderes könne für die Behandlung der Anlagen untereinander gelten, die dem Erzeugungsmanagement unterliegen. Der Gesetzgeber habe bewusst die zeitlich früher angeschlossenen Anlagen privilegiert. Gaßner, Groth, Siederer & Coll. raten Einspeisewilligen, bei der Aushandlung von Einspeiseverträgen mit Klauseln zum Erzeugungsmanagement auf die Bedeutung des Prioritätsprinzips hinzuweisen und dabei das Urteil des Landgerichts Itzehoe zu zitieren.

Die Entscheidung soll auch auf dem nächsten Arbeitstreffen zum Thema „Branchenvereinbarung zum Windenergieerzeugungsmanagement“ im Januar 2006 eine maßgebliche Rolle spielen, bei dem auf Initiative des Bundesumweltministeriums die Ecofys GmbH, das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung, das IAEW der RWTH Aachen sowie das Anwaltsbüro Gaßner, Groth, Siederer & Coll. gemeinsam mit Vertretern der Netzbetreiber und der Windenergiebranche über Möglichkeiten einer einvernehmlichen Regelung der Einzelheiten des Erzeugungsmanagements verhandeln.

09.01.2006   Quelle: Anwaltsbüro Gaßner, Groth, Siederer & Coll   Solarserver.de   © EEM Energy & Environment Media GmbH

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