BMU zur Atom-Diskussion: Übertragung einer Strommenge nur mit Zustimmung des Bundesumweltministers möglich

In der öffentlichen Debatte werde derzeit zum Teil behauptet, die Übertragung von Strommengen von neueren auf ältere Atomkraftwerke könne ohne Zustimmung des Umweltministers geschehen. Dies sei falsch, erklärt das Bundesumweltministerium (BMU) in einer Pressemitteilung. Richtig hingegen sei, dass das Atomgesetz grundsätzlich gestatte, dass Strommengen von einem älteren auf ein neueres Atomkraftwerk übertragen werden dürfen.  In […]

In der öffentlichen Debatte werde derzeit zum Teil behauptet, die Übertragung von Strommengen von neueren auf ältere Atomkraftwerke könne ohne Zustimmung des Umweltministers geschehen. Dies sei falsch, erklärt das Bundesumweltministerium (BMU) in einer Pressemitteilung. Richtig hingegen sei, dass das Atomgesetz grundsätzlich gestatte, dass Strommengen von einem älteren auf ein neueres Atomkraftwerk übertragen werden dürfen.  In § 7 Abs. 1b Satz 1 des Gesetzes heiße es, dass Strommengen „von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat“, zitiert das BMU. Weil ältere Anlagen in der Regel weniger Sicherheitsreserven hätten als neuere, sei diese Übertragung von „alt“ auf „neu“ als zusätzliche Verringerung des Risikos erwünscht.

Bundesumweltminister muss ausdrücklich genehmigen

Die Übertragung von einem neueren Atomkraftwerk auf ein älteres sei nur als Ausnahme vorgesehen und bedürfe deshalb einer Ausnahmegenehmigung nach § 7 Abs. 1b Satz 2 des Atomgesetzes, betont das BMU. Das Atomgesetz schreibe für einen solchen Fall die ausdrückliche Zustimmung des Bundesumweltministers vor. Nur wenn sich der Bundesumweltminister zur Genehmigung der Strommengenübertragung entscheiden sollte, müssen Bundeskanzleramt und Bundeswirtschaftsministerium zustimmen: „Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 … übertragen werden, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft … der Übertragung zugestimmt hat“ (§ 7 Abs. 1b Satz 2 des Atomgesetzes).

Antragsteller muss Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung nachweisen

Wenn der Bundesumweltminister aufgrund seiner Prüfung des Ausnahmeantrags zu einem negativen Ergebnis komme, könne eine Übertragung nicht stattfinden, heißt es in der BMU-Pressemitteilung. Bei der Prüfung sei zu beachten, dass Ausnahmen nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts eng auszulegen seien. Der Antragsteller müsse die Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung nachweisen: Die Übertragung darf nicht „zu Lasten der Sicherheit“ gehen zitiert das BMU die Amtliche Begründung (T-Drs. 14/6890, S. 22). Die Genehmigung einer Strommengenübertragung von einem neueren auf ein älteres Atomkraftwerk sei nur möglich, wenn das antragstellende Energieversorgungsunternehmen (EVU) in einer vergleichenden Sicherheitsanalyse nachweise, dass die Altanlage zumindest das gleichen Sicherheitsniveau wie die neuere Anlage erreiche. Die demzufolge vorzulegende vergleichende Sicherheitsanalyse falle in die alleinige Prüfungskompetenz des Bundesumweltministers.

16.01.2006   Quelle: BMU   Solarserver.de   © EEM Energy & Environment Media GmbH

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