Solarstromanlagen und Denkmalschutz prinzipiell vereinbar
Die Errichtung von Solarstrom-Dachanlagen kann in einigen Fällen zu Konflikten mit den Denkmalschutzbehörden führen, wenn das Gebäude unter Denkmalschutz steht. Bisweilen verfügten die Denkmalschutzbehörden sogar die Entfernung der Solarmodule, wenn diese ohne Genehmigung auf einem denkmalgeschützten Dach angebracht wurden, berichtet die auf das Energierecht spezialisierte Berliner Anwaltskanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. Grundsätzlich könnten die Interessen des Denkmalschutzes jedoch auch mit denen des Betreibers einer Solarstromanlage in Einklang gebracht werden.
Mit einem entsprechenden Fall hatte sich jüngst das Oberverwaltungsgericht Lüneburg zu befassen (Urteil vom 03.05.2006, Az. 1 LB 16/05). In dem Verfahren wandte sich der Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes, auf dem dieser eine Solarstrom-Dachanlage betreibt, gegen eine Beseitigungsanordnung der Denkmalschutzbehörde.
„Erheblicher denkmalwidriger Eingriff“
Seine Klage blieb jedoch erfolglos, berichtet die Berliner Anwaltskanzlei. Das OVG Lüneburg sah in der Photovoltaikanlage einen erheblichen denkmalwidrigen Eingriff, da diese das Erscheinungsbild des Gebäudeensembles einschneidend zum Nachteil verändere. Die Solarmodule nähmen weder vom Umfang noch der Farbe her Rücksicht auf die stilbildenden Elemente der Gebäude und seien geeignet, durch ihre Farbe (anthrazit) und ihr „auffälliges, schon für sich genommen störendes Glänzen“ die Aufmerksamkeit in besonderem Maße auf sich zu ziehen und so die Ensemblewirkung gravierend zu beeinträchtigen, stellte das Gericht fest. Die Beseitigung sämtlicher Module sei insgesamt nicht unverhältnismäßig.
Anforderungen des Denkmalschutzes sind einzelfallabhängig
In dem beschriebenen Fall handle es sich um eine strenge Einzelfallentscheidung, betonen Gaßner, Groth, Siederer & Coll. Die Vereinbarkeit von Photovoltaikanlagen mit den Belangen des Denkmalschutzes sei – ausgehend von dem jeweiligen Landesrecht – in jedem Einzelfall zu prüfen.
Denkmalschutzrechtliche Genehmigung unter bestimmten Voraussetzungen möglich
So sehe beispielsweise der Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 11.06.2003 („Denkmalschutz und Solaranlagen“) vor, dass eine auf die Lebensdauer der Solaranlage befristete denkmalschutzrechtliche Genehmigung erteilt werden darf, wenn die PV-Anlage zum einen nur geringfügigen Beeinträchtigungen der denkmalgeschützten Anlage führt, die höchstens 10 % der denkmalgeschützten Dachfläche in Anspruch nehmen. Zum anderen muss die PV-Anlage reversibel montiert werden und darf die Denkmalsubstanz nicht zerstören. Außerdem unterscheide das Denkmalschutzrecht einiger Bundesländer (z.B. Baden-Württemberg), ob Denkmale in die Denkmalliste eingetragen sind oder nicht. Wenn dies nicht der Fall ist, seien Denkmale nur gegen „erhebliche Einbußen“ geschützt.
Weitere Informationen: Denkmalintegrierte Solaranlagen: Kompromisse statt Kontroversen artikeljuni2003.html (Solar-Report Juni 2003)
17.07.2006 Quelle: Gaßner, Groth, Siederer & Coll. Solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH