KfW: Antragsstopp im Programm zur Förderung erneuerbarer Energien aufgehoben

Das Programm zur Förderung erneuerbarer Energien (Nr. 128) im Rahmen des Marktanreizprogramms wird für Neuanträge im Jahr 2006 wieder geöffnet. Das berichtet die KfW-in einem aktuellen Rundschreiben. Die der Förderung zugrunde liegenden Richtlinien gelten laut KfW bis zum 31.12.2006. Um sicherzustellen, dass eingehende Anträge bis Ende 2006 bearbeitet werden können, sind die Anträge bis zum […]

Das Programm zur Förderung erneuerbarer Energien (Nr. 128) im Rahmen des Marktanreizprogramms wird für Neuanträge im Jahr 2006 wieder geöffnet. Das berichtet die KfW-in einem aktuellen Rundschreiben. Die der Förderung zugrunde liegenden Richtlinien gelten laut KfW bis zum 31.12.2006. Um sicherzustellen, dass eingehende Anträge bis Ende 2006 bearbeitet werden können, sind die Anträge bis zum 15. Oktober 2006 bei der KfW einzureichen. Aufgrund der Begrenztheit der Mittel gelte jedoch zusätzlich ein „strenges Windhundverfahren“.   Sollten die Mittel bereits vor dem 15. Oktober 2006 erschöpft sein, verkürze sich die Antragsfrist. Über die Weiterführung des Programms im Jahr 2007 wurde laut KfW noch nicht entschieden.

Die Förderdarlehen für Biomasseanlagen mit einer installierten Nennwärmeleistung von mehr als 100 kW, für Anlagen zur Nutzung der Tiefengeothermie (ohne Übernahme des Bohrrisikos), für Anlagen zur Gewinnung und Nutzung von Biogas aus Biomasse sowie Wasserkraftanlagen werden aus Bundesmitteln verbilligt, für diese Darlehen gelten die Regelungen für Kredite, die aus öffentlichen Haushaltsmitteln refinanziert oder bezuschusst werden. Sollten die Mittel bereits vor dem 15. Oktober 2006 erschöpft sein, verkürzt sich die Antragsfrist. Es gilt der Antragseingang vollständig und korrekt ausgefüllter sowie rechtskräftig unterzeichneter Kreditanträge inkl. Anlage zum Kreditantrag bei der KfW.

Auch das Merkblatt und die Formulare Verwendungsnachweis und Anlage zum Kreditantrag wurden angepasst. Die neuen Formulare können unter den unten angegebenen Nummern bestellt werden. Für die Darlehen ist ein Verwendungsnachweis erforderlich, der auf den dafür vorgesehenen KfW-Formularen über den Weg der Bankdurchleitung bei der KfW eingereicht wird. Die abgerufenen Darlehensbeträge sind innerhalb von drei Monaten dem festgelegten Verwendungszweck zuzuführen.

Neue Fördersätze

Die Förderrichtlinien wurden in der Zwischenzeit geändert. Es gelten die Förderrichtlinien vom 12. Juni 2006. Da diese Förderrichtlinien erst noch von der EU-Kommission genehmigt werden müssen, kommen für gewerbliche Antragsteller bis dahin noch die Förderrichtlinien vom 14. März 2006 zur Anwendung. Somit kann es abhängig vom Antragseingang bei der KfW zu unterschiedlichen Fördersätzen beziehungsweise Regelungen bei Anträgen von gewerblichen Antragstellern kommen.

Die neuen Fördersätze im Detail (gemäß der Richtlinien vom 12. Juni 2006)

· Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse (nur Wärmeerzeugung) ab einer installierten Nennwärmeleistung von mehr als 100 kW: Teilschulderlass: 24 EUR je kW installierter Nennwärmeleistung, höchstens jedoch 110.000 EUR je Einzelanlage
· KWK-Biomasseanlagen (Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse zur kombinierten Wärme- und Stromerzeugung): Es werden keine Anträge mehr entgegen genommen. Anträge für KWK-Biomasseanlagen können nur noch gewerbliche Antragsteller stellen, für die bis zur Notifizierung der (neuen) Richtlinien noch die (alten) Richtlinien vom 14. März 2006 zur Anwendung kommen.: Teilschulderlass: 100 EUR je kW installierter elektrischer Nennleistung bis zu einer Nennleistung von 250 kWel (also höchstens 25.000 EUR je Einzelanlage). Für den Leistungsanteil über 250 kWel wird kein Teilschulderlass gewährt.
· Förderung von Geothermieanlagen. Grundsätzlich wird die Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Tiefengeothermie für die (ausschließliche) thermische Nutzung gefördert. Als Ausnahme können in diesem Programm bis zu 5 Anlagen zur Nutzung der Tiefengeothermie zur kombinierten Wärme- und Stromerzeugung (KWK) jährlich gefördert werden, wenn im Einzelfall nachgewiesen ist, dass ansonsten die Wirtschaftlichkeit nicht erreicht wird. D.h. auch für die Fördergrenze von bis zu 5 KWK-Geothermieanlagen im Programmjahr 2006 gilt das o.g. Windhundverfahren.
· Befristung der Förderung von Biogasanlagen. In den Förderrichtlinien des Bundes, die im Bundesanzeiger veröffentlicht sind, ist explizit geregelt, dass die Förderung von Anlagen zur Nutzung von Biogas aus Biomasse zur Stromerzeugung oder zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung (Kraft-Wärme-Kopplung) bis zum 31.12.2006 befristet ist. Für Kreditanträge gilt auch hier die oben dargestellte Begrenzung der Antragsfrist.

Fragen zum Produkt- und Serviceangebot der KfW Bankengruppe beantworten Ihnen die Berater der Infocenter: Das Infocenter der KfW Mittelstandsbank ist unter der Servicenummer 01801 / 24 11 24 erreichbar. Die BeraterInnen des Infocenters der KfW Förderbank sind unter der Servicenummer 01801 / 33 55 77 erreichbar

30.08.2006   Quelle: KfW   Solarserver.de   © EEM Energy & Environment Media GmbH

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