Bundesregierung beschließt Einführung von Energieausweisen

Die Bundesregierung hat am25.04.2007 die von Bundeswirtschaftsminister Michael Glos, und Bundesbauminister Wolfgang Tiefensee vorgelegte neue Energieeinsparverordnung (EnEV) beschlossen. Ab Anfang 2008 wird demnach der Energieausweis für Gebäude in drei Schritten eingeführt. Beim Verkauf und bei der Vermietung von Gebäuden und Wohnungen, sollen Kauf- und Mietinteressenten dadurch künftig erkennen können, welche Nebenkosten auf sie zukommen. Regelungen […]

Die Bundesregierung hat am25.04.2007 die von Bundeswirtschaftsminister Michael Glos, und Bundesbauminister Wolfgang Tiefensee vorgelegte neue Energieeinsparverordnung (EnEV) beschlossen. Ab Anfang 2008 wird demnach der Energieausweis für Gebäude in drei Schritten eingeführt. Beim Verkauf und bei der Vermietung von Gebäuden und Wohnungen, sollen Kauf- und Mietinteressenten dadurch künftig erkennen können, welche Nebenkosten auf sie zukommen.

Regelungen zum Verbrauchsausweis nicht geändert
Nach der aktuellen Version der EnEV können Eigentümer und Vermieter von Wohngebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten wählen, ob sie den Energieausweis auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des tatsächlichen Energieverbrauchs verwenden. Das Gleiche gilt für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, wenn sie entsprechend dem Standard der 1977 erlassenen Wärmeschutzverordnung errichtet oder später auf diesen Standard gebracht worden sind. Der Bedarfsausweis soll nur für Wohngebäude (mit bis zu vier Wohnungen) aus der Zeit vor der Wärmeschutzverordnung von 1977 vorgeschrieben werden, die dieses Anforderungsniveau nicht erreichen. Übergangsweise soll es bis zum 31. Dezember 2007 möglich sein, sich in allen Fällen Energieausweise wahlweise auf Bedarfs- oder auf Verbrauchsgrundlage ausstellen zu lassen. Für Nichtwohngebäude sollen beide Varianten generell erlaubt werden. Für Wohngebäude die bis 1965 fertig gestellt wurden, wird der Energieausweis am 1. Januar 2008 Pflicht, für jüngere Wohngebäude am 1. Juli 2008 und für Nichtwohngebäude am 1. Januar 2009.

Keine Begehung vorgeschrieben
Zur Kostenbegrenzung darf auf Pauschalen und fachlich gesicherte Erfahrungswerte zurückgegriffen werden. Auch eine Begehung des Gebäudes durch einen Gutachter ist nicht vorgeschrieben, kann aber im Einzelfall erforderlich sein; der Eigentümer kann Angaben und Nachweise zum Gebäude zur Verfügung stellen. Die Verordnung bedarf vor dem Inkrafttreten noch der Zustimmung des Bundesrates. Im Beschluss der Bundesregierung ist die Anerkennung von Energieausweisen vorgesehen, die auf der Grundlage der EnEV in der Fassung des Kabinettbeschlusses vom 25. April 2007 ausgestellt werden.

26.04.2007 | Quelle: Gebäude-Energieberater; Alfons W. Gentner Verlag GmbH & Co. KG | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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