Frankreich: Modifiziertes Baugenehmigungsverfahren bringt auch Vorteile für die Windenergie

Das reformierte Baugenehmigungsverfahren in Frankreich soll nun zum 1. Oktober 2007 in Kraft treten, berichtet die Sterr-Kölln & Partner GbR (Freiburg) in einer Pressemitteilung. Experten erwarten laut Sterr-Kölln & Partner beschleunigte Genehmigungsverfahren mit mehr Planungssicherheit und Transparenz, auch für Windenergieprojekte. Das französische Baugesetzbuch (code de l’urbanisme) sieht künftig einheitliche und vereinfachte Regeln für die verschiedenen […]

Das reformierte Baugenehmigungsverfahren in Frankreich soll nun zum 1. Oktober 2007 in Kraft treten, berichtet die Sterr-Kölln & Partner GbR (Freiburg) in einer Pressemitteilung. Experten erwarten laut Sterr-Kölln & Partner beschleunigte Genehmigungsverfahren mit mehr Planungssicherheit und Transparenz, auch für Windenergieprojekte. Das französische Baugesetzbuch (code de l’urbanisme) sieht künftig einheitliche und vereinfachte Regeln für die verschiedenen Genehmigungsarten vor. Statt bisher elf werde es nur noch drei Genehmigungsarten geben (permis de construire, permis d’aménanger, permis de démolir) sowie die anzeigepflichtigen Bauvorhaben (déclaration préalable). Neue Antragsformulare wurden am 21. Juni veröffentlicht.

Vereinfachtes Verfahren
Windkraftanlagen werden auch künftig der Baugenehmigungspflicht unterliegen, jedoch soll das Bearbeitungsverfahren gestrafft werden. Wie Sibylle Weiler, Avocat à la Cour und Rechtsanwältin bei SK & Partner in Paris, ausführt, muss die Genehmigungsbehörde nun innerhalb von einem Monat die Vollständigkeitserklärung erteilen oder nach einer abschließenden Liste weitere Unterlagen anfordern. Der Antragsteller muss die fehlenden Unterlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten einreichen. Neu ist, dass der Antragsteller lediglich eine formlose Erklärung abgibt, dass er zu dem Bauvorhaben berechtigt ist. Damit werde die Bearbeitungszeit des Antrags verkürzt, so SK & Partner.
Ferner kann der Inhaber einer Baugenehmigung den Beginn der Widerspruchsfrist nun selbst in Gang setzen. Diese Frist beginnt mit dem Aushang der Baugenehmigung auf der Baustelle, unabhängig vom Zeitpunkt des Aushangs bei der örtlichen Behörde. Gegnerverbände können in der Regel nur noch Widerspruch einlegen, wenn deren Statuten bei Beantragung der Baugenehmigung bereits bei der Präfektur hinterlegt waren. Bei Einreichung eines Widerspruchs wird der Gültigkeitszeitraum der Baugenehmigung von zwei Jahren nun automatisch unterbrochen. Die Rücknahmefrist der Genehmigungsbehörde für rechtswidrig erteilte Baugenehmigungen wurde von vier auf drei Monate verkürzt.

Bauherr bestätigt Konformität künftig selbst
Neu ist ebenfalls, dass der Bauherr selbst bestätigt, dass das Bauwerk entsprechend der Baugenehmigung erstellt wurde. Eine Kontrolle ist zwar für Windenergieanlagen in einer Frist von fünf Monaten nach Fertigstellung immer noch vorgeschrieben, jedoch werde es künftig kein Konformitätszertifikat mehr geben, berichten SK & Partner. Weitere Auskünfte zur Projektentwicklung in Frankreich sowie die deutsch-französischen Fassungen der Tarifdekrete für Windstrom, Solarstrom, Biogas und Geothermie sind per E-Mail erhältlich an mailto:info@sterr-koelln.com.

13.07.2007 | Quelle: Sterr-Kölln & Partner | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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