Spanien: Staatssekretär setzt Frist für hohe Solarstrom-Vergütung

Der spanische Staatssekretär für Energie hat am 27. September 2007 die Zwölfmonatsfrist für das Auslaufen des hohen Einspeisetarifs für netzgekoppelte Photovoltaik-Projekte offiziell verkündet. Das berichten die Exportinitiative Erneuerbare Energien und die spanische Anwaltskanzlei DIKEOS Abogados. Das am 01. Juni 2007 in Kraft getretene „Real Decreto 661/2007“ sieht für den hohen Vergütungstarif eine Obergrenze von 371 […]

Der spanische Staatssekretär für Energie hat am 27. September 2007 die Zwölfmonatsfrist für das Auslaufen des hohen Einspeisetarifs für netzgekoppelte Photovoltaik-Projekte offiziell verkündet. Das berichten die Exportinitiative Erneuerbare Energien und die spanische Anwaltskanzlei DIKEOS Abogados. Das am 01. Juni 2007 in Kraft getretene „Real Decreto 661/2007“ sieht für den hohen Vergütungstarif eine Obergrenze von 371 Megawatt installierter Solarstrom-Leistung vor. Sobald die Nationale Energiekommission dem spanischen Staatssekretär anzeigt, dass 85 % davon erreicht sind, setzt nach den weiteren Regelungen des Real Decreto der Staatssekretär für Energie eine Frist, innerhalb derer noch alle Projekte in den Genuss des hohen Vergütungsregimes kommen. Die Dauer dieser Frist darf zwölf Monate nicht unterschreiten. Diese Frist habe der Staatssekretär nun offiziell verkündet und ihre Dauer auf zwölf Monate festgesetzt.
Der Beschluss sei am 29. September 2007 im spanischen Generalanzeiger veröffentlicht worden, berichten DIKEOS Abogados.

Eintragung im Stromerzeugerregister bis spätestens 29. September 2008
Damit sei klar, dass nur noch solche Solarstrom-Projekte den hohen Einspeisetarif erhalten, die spätestens am 29. September 2008 die sogenannte „definitive Eintragung“ (Inscripción definitiva) im „Register der Erzeuger von elektrischer Energie im besonderen Vergütungsregime“ (REPE) erhalten haben. Die Zwölfmonatsfrist gelte für alle Projekte vollkommen unabhängig davon, in welchem Entwicklungs- oder Baustadium sich Projekte im Moment befinden. Projekte, die diese Frist nicht einhalten, müssten damit rechnen, möglicherweise über den Stromtarif vergütet zu werden.
„Der Bau netzgekoppelter Photovoltaik-Anlagen sollte daher spätestens im Juli 2008 abgeschlossen sein, damit für den fristgerechten Erhalt der ‚definitiven Eintragung‘ noch ausreichend Zeit besteht“, heißt es in den „Exportnews Erneuerbare Energien – Nr. 37 / 2007“. Genauere Informationen zum Verfahren nach Abschluss der Bauarbeiten und zu dem Vergütungsregime nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist sollen in einer der nächsten Ausgaben dieses Newsletters folgen. Newsletterabonnement unter http://www.exportinitiative.de

05.10.2007 | Quelle: Exportinitiative Erneuerbare Energien; DIKEOS Abogados | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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