Energieausweis für Gebäude kommt 2008 – jetzt das Haus energetisch optimieren

„Es ist jetzt höchste Zeit für Gebäudeeigentümer, sich mit dem energetischen Zustand ihres Gebäudes auseinander zu setzen“, rät die nordrhein-westfälische Wirtschafts- und Energieministerin Christa Thoben. Denn ab dem 1. Juli 2008 müssen die ersten Energieausweise für Gebäude vorgelegt werden. Dies gibt die am 1. Oktober in Kraft getretene Energieeinsparverordnung (EnEV) vor. Gebäudeeigentümer sind dann verpflichtet, […]

„Es ist jetzt höchste Zeit für Gebäudeeigentümer, sich mit dem energetischen Zustand ihres Gebäudes auseinander zu setzen“, rät die nordrhein-westfälische Wirtschafts- und Energieministerin Christa Thoben. Denn ab dem 1. Juli 2008 müssen die ersten Energieausweise für Gebäude vorgelegt werden. Dies gibt die am 1. Oktober in Kraft getretene Energieeinsparverordnung (EnEV) vor. Gebäudeeigentümer sind dann verpflichtet, dieses Dokument immer vorzulegen, wenn ein Haus oder eine Wohnung verkauft oder neu vermietet, beziehungsweise verpachtet oder verleast wird. „Der Ausweis macht den Energieverbrauch eines Gebäudes transparent – und Energieschleudern lassen sich möglicherweise schlechter vermieten oder verkaufen“, so die Ministerin. In Nordrhein-Westfalen beispielsweise, so schätzt die EnergieAgentur.NRW, könnten im kommenden Jahr bis zu 500.000 Energieausweise ausgestellt werden.

Ministerin Thoben: zusätzlicher Schub für die Sanierung des Gebäudebestandes
Ministerin Christa Thoben begrüßt den neuen Energiepass: „Die Einführung des Energieausweises wird einen zusätzlichen Schub für die Sanierung und Modernisierung des Gebäudebestands im Lande bringen. Die landesweite Energieeffizienzkampagne ‚Mein Haus spart‘ informiert umfassend über alle Möglichkeiten zur energetischen Sanierung von Gebäuden.“ Der Energieausweis für Gebäude ist zehn Jahre gültig. Für größere öffentliche Gebäude sind grundsätzlich Energieausweise auszustellen und an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Nur für denkmalgeschützte Gebäude wird der Energieausweis nicht zur Pflicht. Informationen darüber, wer welchen Energieausweis bis wann benötigt, können auf der Internetseite der EnergieAgentur.NRW abgerufen werden. Die unabhängige Landesinstitution veröffentlichte jetzt einen Online-Check, mit dem jeder Eigentümer dies klären kann, (http://www.mein-haus-spart.de).
Mit dem Gebäude-Check Energie und der Startberatung Energie stehen in NRW gleich zwei Beratungsinstrumente zur Verfügung: sie werden umgesetzt durch Handwerker, Architekten oder Ingenieure. Die EnergieAgentur.NRW, die diese Beratungsangebote koordiniert, nennt Servicestellen vor Ort. Weitere Informationen gibt es auch unter der Hotline zur Gebäudesanierung der EnergieAgentur.NRW unter: 01803 / 19 00 00 (9 Ct./Min. aus dem dt. Festnetz, abweichende Preise für Mobilfunkteilnehmer).

Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis?
Der vierseitige Energieausweis hat eine einheitliche Form und gibt über die Energieeffizienz eines Gebäudes Aufschluss. Sofern sinnvoll, erhält der Gebäudeeigentümer vom Aussteller zusätzlich kurz gefasste, fachliche Sanierungsempfehlungen. Die Eigentümer der meisten Gebäude haben in Zukunft die Wahl zwischen einem „Bedarfs-“ und einem „Verbrauchsausweis“. Beim Neubau sind grundsätzlich nur Bedarfsausweise zulässig. Dies gilt nach einer Übergangsfrist auch für ältere, unsanierte Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten.
Beim Bedarfsausweis wird auf Grundlage der energetischen Qualität von Gebäudehülle und haustechnischen Anlagen mit Hilfe standardisierter Randbedingungen nach technischen Regeln der Energiebedarf des Gebäudes ermittelt. Beim Verbrauchsausweis erfolgt die Einordnung des Gebäudes mit Hilfe eines Energieverbrauchkennwertes, der aus dem Energieverbrauch von drei aufeinanderfolgenden Jahren für die Beheizung und die zentrale Warmwasserbereitung (bei Nichtwohngebäuden zusätzlich Beleuchtung und Klimatisierung) ermittelt wird. Hierbei werden auch das Klima und mögliche längere Leerstände rechnerisch berücksichtigt. Energieausweise im Gebäudebestand dürfen ausschließlich von Fachleuten mit entsprechender Qualifikation, Berufserfahrung oder Nachweis einer entsprechenden Fortbildung ausgestellt werden, wie zum Beispiel Bauvorlageberechtigten oder Architekten, Ingenieuren oder Handwerksmeistern und Technikern (Bau/Ausbau oder anlagentechnisches Gewerbe, Schornsteinfegerwesen). Handwerksmeister und Techniker erhalten nur eine Ausstellungsberechtigung für Wohngebäude.
Im Neubau liegt es im Verantwortungsbereich der Bundesländer, festzulegen, wer Energieausweise ausstellen darf (NRW: staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz, zum Teil auch Bauvorlageberechtigte). Für Wohngebäude der Baujahre bis 1965 gilt im Zusammenhang mit der Neuvermietung/dem Verkauf ab dem 1. Juli 2008 eine erstmalige Erstellungs-/Vorlagepflicht. Für später errichtete Wohngebäude ist der 1. Januar 2009 und für Nichtwohngebäude der 1. Juli 2009 der Stichtag.

29.12.2007 | Quelle: EnergieAgentur.NRW | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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