Umweltinstitut Offenbach: Solarstrom- und Solarwärmeanlagen auf Asbestzementdächern als genehmigter Ausnahmetatbestand möglich

Die Montage von Photovoltaik- oder Solarthermie-Anlagen auf Asbestzementdächern ist grundsätzlich verboten und ohne Ausnahmegenehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes eine Straftat, so das Umweltinstitut Offenbach in einer Pressemitteilung. Die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Asbestdächern sei jedoch als „genehmigter Ausnahmetatbestand“ dennoch möglich. Vor dem Hintergrund, dass der Bedarf an habe das Land Niedersachsen im Interesse eines einheitlichen Vollzugshandelns mit […]

Die Montage von Photovoltaik- oder Solarthermie-Anlagen auf Asbestzementdächern ist grundsätzlich verboten und ohne Ausnahmegenehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes eine Straftat, so das Umweltinstitut Offenbach in einer Pressemitteilung. Die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Asbestdächern sei jedoch als „genehmigter Ausnahmetatbestand“ dennoch möglich. Vor dem Hintergrund, dass der Bedarf an habe das Land Niedersachsen im Interesse eines einheitlichen Vollzugshandelns mit einem Muster-Erlass eine praktikable Vorgehensweise zur Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Asbestdächern bestimmt. Andere Bundesländer werden folgen, so das Umweltinstitut Offenbach.
Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sei eine „unverhältnismäßige Härte“. Eine solche liege zum Beispiel unter anderem dann vor, wenn Dach und Gebäude in einem ausreichend guten Erhaltungszustand sind, um die Standzeit der Anlage (bis zu 30 Jahre) zu gewährleisten. „Der Hintergrund dafür ist: die Behörden wollen keine ‚Sanierungsruinen‘ als ‚Ständer‘ für Solaranlagen“, heißt es in der Pressemitteilung.

Sachkundenachweis nach technischen Regeln für Gefahrstoffe erforderlich
Die Regelung der „unverhältnismäßigen Härte“ gilt laut Umweltinstitut Offenbach seit Inkrafttreten der neuen Gefahrstoffverordnung bundesweit. Hessen und Bayern hätten bereits nachgezogen, eine erste Genehmigung aus Baden-Württemberg liege vor. Weitere Voraussetzung sei jedoch, dass die Arbeiten am Dach selbst (Befestigung der Unterkonstruktion, Bohren von Löchern) grundsätzlich nur von Personen durchgeführt werden, die einen Sachkundenachweis nach TRGS 519 haben (Technische Regeln für Gefahrstoffe). Auch der für das Unternehmen Verantwortliche (Geschäftsführer, technischer Leiter) muss eine solche Sachkunde besitzen. Hier werde der Besuch eines zweitägigen, staatlich anerkannten Sachkundelehrgangs (mit Prüfung) gem. TRGS 519, Anlage 4 verlangt. Diesen Sachkundenachweis, den der ausführende Monteur sowie der Firmeninhaber und der verantwortliche Mitarbeiter vorweisen müssen, bietet das Umweltinstitut Offenbach regelmäßig bundesweit mit staatlich anerkannten zweitägigen Lehrgänge nach TRGS 519, Anlage 4 an.
Weitere Informationen im Internet: http://www.umweltinstitut.de/programme/photovoltaik_aktuell.pdf

25.04.2008 | Quelle: Umweltinstitut Offenbach GmbH | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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