Solarthermie & Co.: Missverständnisse bei der Interpretation des Wärmegesetzes 2009

Das Stuttgarter Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien klärt in einer Pressemitteilung über Missverständnisse auf, die bei der Interpretation des seit Anfang des Jahres geltenden Wärmegesetzes (EEWärmeG) häufig auftreten. Das Gesetz schreibt vor, dass Bauherren neue Gebäude teilweise mit erneuerbaren Energien heizen und kühlen müssen, beispielsweise mit Solar-Kollektoren, Holzpelletöfen oder Erdwärmekollektoren. Alternativ können Bauherren die […]

Das Stuttgarter Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien klärt in einer Pressemitteilung über Missverständnisse auf, die bei der Interpretation des seit Anfang des Jahres geltenden Wärmegesetzes (EEWärmeG) häufig auftreten. Das Gesetz schreibt vor, dass Bauherren neue Gebäude teilweise mit erneuerbaren Energien heizen und kühlen müssen, beispielsweise mit Solar-Kollektoren, Holzpelletöfen oder Erdwärmekollektoren. Alternativ können Bauherren die Gebäudehülle besser dämmen, mit Wärmerückgewinnung lüften oder andere Vorgaben erfüllen, die das Wärmegesetz anerkennt. Unter Bauherren und Fachleuten seien jedoch Missverständnisse bei der Interpretation des Gesetzes verbreitet, berichtet das Institut in einer Pressemitteilung.
So werde das neue Gesetz oft „Wärmeschutzgesetz“ genannt. Die richtige Bezeichnung laute jedoch „Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG)“. In Baden-Württemberg müssen Bauherren bereits seit 2008 nach dem „Landes-Wärmegesetz“ für neue Wohngebäude teilweise erneuerbare Wärme nutzen, erklärt das Institut. In Baden-Württemberg gelte seit diesem Jahr für Neubauten das bundesweite Wärmegesetz 2009 und für den Gebäudebestand das Landes-Wärmegesetz.

Wärmegesetz gilt teilweise auch für Altbauten
Laut Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien würde oft davon ausgegangen, dass das Wärmegesetz nur für Neubauten gelte. Das Wärmegesetz spreche jedoch diejenigen Bauherren direkt an, die ihre Bauanträge für neue Vorhaben ab 2009 einreichen. Wer seinen Altbau sehr umfangreich verändere, Anbauten über 50 m² oder Umbauten plane, müsse gegebenenfalls die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) wie für einen Neubau erfüllen. In diesen Fällen müsse der Eigentümer auch das neue Wärmegesetz 2009 befolgen, so das Institut.

Falsch deklarierte Wohnhaus-Angebote
Ein weiteres häufiges Missverständnis trete bei Wohnhaus-Angeboten auf, bei denen das zum Verkauf oder zur Vermietung stehende Objekt als „gebaut nach dem Wärmegesetz 2009 mit Solaranlage“ ausgeschrieben sei. Eine Solarwärmeanlage auf dem Dach eines Hauses garantiere jedoch noch lange nicht, dass es auch dem Wärmegesetz 2009 entspreche, betont das Institut. Der Solarkollektor müsse eine gewisse Größe pro m² Nutzfläche des Wohnhauses aufweisen, wie es das Wärmegesetz fordert. Auch müsse der Solarkollektor mit dem Qualitäts-Siegel „Solar Keymark“ versehen sein. Das Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien hebt in seiner Mitteilung hervor, dass das neue Wärmegesetz 2009 sowohl Bauherren, Eigentümer im Baubestand als auch Architekten, Planer, Energieberater und Handwerker betreffe. Sie alle müssten sich kundig machen, denn das Wärmegesetz sehe bei Nichtbefolgung auch Bußgelder von 20.000 bis 50.000 Euro vor.
Im Internet-Portal http://www.EnEV-online.de finden Interessierte Informationen und Antworten auf häufige Fragen zum Wärmegesetz 2009.

05.04.2009 | Quelle: Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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