Anschluss von Photovoltaik-Anlagen nach dem EEG: Clearingstelle entscheidet über den Zeitpunkt der Inbetriebnahme

Die Clearingstelle EEG hat am 25.06.2010 ihr Hinweisverfahren 2010/1 zur Frage abgeschlossen, wann eine Photovoltaik-Anlage im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in Betrieb genommen wird. Diese Frage hat insbesondere Bedeutung dafür, ob der von der Solarstromanlage erzeugte Strom in den Genuss der höheren Vergütung vor einer anstehenden Degression des Vergütungssatzes kommt, berichtet die auf Solarenergie spezialisierte […]

Die Clearingstelle EEG hat am 25.06.2010 ihr Hinweisverfahren 2010/1 zur Frage abgeschlossen, wann eine Photovoltaik-Anlage im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in Betrieb genommen wird. Diese Frage hat insbesondere Bedeutung dafür, ob der von der Solarstromanlage erzeugte Strom in den Genuss der höheren Vergütung vor einer anstehenden Degression des Vergütungssatzes kommt, berichtet die auf Solarenergie spezialisierte Kanzlei Dr. Binder, Flaig und Ritterhoff (Freiburg). Der derzeit vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung zu einer Neufassung des EEG sieht für alle PV-Anlagen, die ab dem 01.07.2010 in Betrieb genommen werden, eine erhebliche Senkung der Solarstrom-Einspeisevergütung vor.
Derzeit befindet sich der Gesetzentwurf im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat.
Die Entscheidung der Clearingstelle kann eine hohe Bedeutung für die Frage haben, ob eine PV-Anlage noch bis zum 30.06.2010 in Betrieb genommen wird, betont Rechtsanwalt Dr. Thomas Binder. Allerdings habe die Entscheidung der Clearingstelle weder Gesetzeskraft noch den Status einer gerichtlichen Entscheidung. Die Wirkung der Entscheidung werde lediglich über die hohe Kompetzenz und Anerkennung der Clearingstelle erzielt.

Inbetriebnahme kann durch Zeugen, Fotos und/oder ein Inbetriebnahmeprotokoll nachgewiesen werden
Die Clearingstelle hat im Hinweisverfahren 2010/1 entschieden, dass für die Inbetriebnahme einer PV-Anlage weder der Anschluss von Wechselrichtern oder Zählern noch die Anmeldung zum Netzanschluss oder die Einspeisung von Strom in das Netz erforderlich ist. Es reiche in der Regel bereits aus, wenn durch den Anlagenbetreiber oder auf Geheiß des Anlagenbetreibers die PV-Anlage erstmals Strom erzeugt und dieser außerhalb der Anlage (z. B. von einer Glühbirne oder einer Batterie) verbraucht wird. Das bloße Anliegen von Spannung an den Anschlussklemmen der Anlage reiche für eine Inbetriebnahme hingegen nicht aus. Die Clearingstelle stellt fest, dass eine Mitwirkung des Netzbetreibers nicht erforderlich ist. Die Inbetriebnahme könne durch Zeugen, Fotos und/oder ein Inbetriebnahmeprotokoll gegenüber dem Netzbetreiber nachgewiesen werden. Dabei muss der Nachweis grundsätzlich für jedes in Betrieb genommene Modul bzw. jeden Strang geführt werden.

Netzbetreiber über die anstehende Inbetriebnahme informieren
Allen Anlagenbetreibern, die eine Inbetriebnahme ihrer PV-Anlage vor dem 01.07.2010 anstreben, rät Dr. Binder, den Vorgaben des Hinweisbeschlusses zu folgen und insbesondere auf Dokumentation und Nachweis der Inbetriebnahme zu achten. Der Anwalt empfiehlt, den Netzbetreiber über die anstehende Inbetriebnahme zu informieren. Wenn möglich, sollten aus Rechtssicherheitsgründen auch über die Entscheidung der Clearingstelle hinaus gehende Maßnahmen ergriffen und dokumentiert werden, um den gewünschten Inbetriebnahmezeitpunkt zu erreichen, z. B. den Anschluss von Wechselrichtern und die Einspeisung von Strom in das Netz.
Die Details der Entscheidung können nachgelesen werden auf der Webseite der Clearingstelle: http://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2010/1

29.06.2010 | Quelle: | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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