EEG-Vergütung: BGH entscheidet für Betreiber einer Photovoltaik-Dachanlage

Mit Urteil vom 17. November 2010 (VIII ZR 277/09) hat der Bundesgerichtshof (BGH) gegen einen Netzbetreiber entschieden, der die Vergütung von Solarstrom aus einer Gebäudeanlage verweigerte. Der Entscheidung lag eine Auseinandersetzung zwischen dem Inhaber eines Gartenbaubetriebs und einem Netzbetreiber über die Frage zugrunde, ob die Photovoltaik-Anlage auf einer Schattenhalle zur Pflanzenaufzucht vergütungsberechtigt ist. Der Inhaber des Gartenbetriebs hatte auf einem neu errichteten Gewächshaus Solarmodule montiert, zwischen denen Wasser zur Befeuchtung der Pflanzen durchdringen konnte. Der BGH hat dem Anlagenbetreiber Recht gegeben. Das Gewächshaus sei ein Gebäude im Sinne des EEG.

Der Gebäudebegriff sei weit auszulegen. Ein partieller Witterungsschutz durch die Überdachung reiche aus. Ausreichend sei auch, dass die Module selbst das Dach bildeten.
Gebäude müssen vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Solarstrom errichtet werden
Der Bundesgerichtshof, der seine Entscheidung auf Grundlage der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung des EEG getroffen hat, hielt es zwar für erforderlich, dass das Gebäude vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Solarstrom errichtet worden war. Auch hier habe der Anlagenbetreiber jedoch den Nachweis geführt. Der Nutzungszweck sei nicht alleine nach ökonomischen Kriterien zu ermitteln. Notwendig sei eine einzelfallbezogene Gesamtschau. Dabei sei insbesondere auf die konkrete Bauweise des Gebäudes abzustellen sowie darauf, ob das Gebäude ohne Aussicht auf Solarstromvergütung gar nicht oder in wesentlich anderer Gestaltung errichtet worden wäre. Dies sei vergütungsschädlich. Als unproblematisch sah es der BGH an, wenn die Gebäudekonstruktion zur Aufnahme der PV-Anlage eine "gewisse Optimierung" hinsichtlich ihrer Stabilität und Haltbarkeit erfahre.
Entscheidung des BGH bietet eine gute Argumentationsgrundlage für Anlagenbetreiber
Das Urteil kann Bedeutung auch für Photovoltaik-Anlagen entfalten, die nach dem 01.01.2009 in Betrieb genommen worden sind, kommentiert Dr. Thomas Binder von der auf Solarenergie spezialisierten Kanzlei Dr. Binder, Flaig und Ritterhoff (Freiburg). Auch hier verweigerten Netzbetreiber die EEG-Vergütung für Gebäudeanlagen, weil angeblich die Erzeugung von Solarstrom dominieren würde. Dabei stützen sich die Netzbetreiber auf § 33 Abs. 3 EEG, der festschreibt, dass Gebäude vorrangig dazu bestimmt sein müssen, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Anlagenbetreiber enthalten mit der Entscheidung des BGH eine gute Argumentationsgrundlage, um ihre Ansprüche durchzusetzen, so Dr. Binder.
Dr. Thomas Binder; http://www.pv-recht.de

15.12.2010 | Quelle: Kanzlei Dr. Binder, Flaig und Ritterhoff | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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