Kürzung der Photovoltaik-Vergütung: Anwaltskanzlei kommentiert rechtliche Folgen für Anlagenbetreiber

Die angekündigte drastische Mindestvergütungskürzung für neu in Betrieb genommene Photovoltaik-Anlagen führt derzeit zu massiver Verunsicherung im Markt.

Künftige Betreiber, die aktuell eine Anlage bestellt haben, können jetzt schon die Weiterentwicklung beeinflussen, so die Freiburger Kanzlei Flaig Ritterhoff, Rechtsanwälte in Partnerschaft, in ihrem Internet-Blog.
Dies sei sowohl faktisch möglich (durch richtige Inbetriebnahme) als auch rechtlich (zum Beispiel durch Widerruf des Vertrages), so die Anwälte. Selbst wenn die bestellte Anlage erst nach dem Stichtag in Betrieb gehe, bestünden unter Umständen Ansprüche.

Anlagen die bereits betrieben werden oder bis zum Stichtag in Betrieb sind voraussichtlich nicht betroffen
Nach Auskunft der Anwälte wahrscheinlich nicht betroffen sind Betreiber von Photovoltaik-Anlagen die bereits in Betrieb sind. Da bislang aber nur Eckpunkte der Einigung bekannt geworden sind, entstehe möglicherweise durch die Ausarbeitung im Detail Handlungsbedarf.

“Inbetriebnahme” dabei im Sinne des § 3 Nr. 5 EEG entscheidend
Zu den voraussichtlich nicht betroffenen Altanlagen gehören auch die Photovoltaik-Anlagen, die vor dem Stichtag in Betrieb gehen. “Inbetriebnahme” sei dabei im Sinne des § 3 Nr. 5 EEG zu verstehen. Das bedeute, dass die Einspeisung ins Netz nicht relevant ist. Relevant sei die Aufnahme der Solarstrom-Produktion durch den Generator.
In der Praxis bedeute dies, dass es bei Anlagen, die nicht mehr vor dem Stichtag vom Netzbetreiber ans Netz genommen werden, ausreicht, wenn für ersten Stromfluss gesorgt wird.
Details zur Inbetriebnahme und Beweissicherung zur Durchsetzung von Vergütungsansprüchen gegenüber Netzbetreibern erläutern die Anwälte in ihrem Blog.

Schadensersatz oder Kaufpreisanpassung bei Anlagen, die erst nach dem Stichtag in Betrieb gehen, möglich
Wenn eine PV-Anlage bis zum Stichtag nicht mehr in Betrieb genommen werden kann, können dem Anlagenbetreiber Schadensersatz oder eine Kaufpreisanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zustehen.
Möglich, aber noch nicht endgültig gerichtlich geklärt sei ein Widerruf nach dem Verbraucherrecht. Die Anwälte warnen allerdings vor unbedachten Kündigungen, da geschlossene Kaufverträge nicht ohne weiteres gekündigt werden.
Detaillierte Informationen und Hinweise sind auf den Internetseiten der Kanzlei zugänglich unter www.flaig-ritterhoff.de

27.02.2012 | Quelle: Flaig Ritterhoff, Rechtsanwälte in Partnerschaft; Foto: Sunova AG | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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