Clearingstelle EEG veröffentlicht Hinweis mit Details zu den Übergangsfristen der Photovoltaik-Novelle 2012

Die Clearingstelle EEG hat am 10.09.2012 einen Hinweis zu den Übergangsfristen veröffentlicht, die in der zum 01.04.2012 in Kraft getretenen Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) enthalten sind. Mit der EEG-Novelle wurde die Vergütung von Solarstrom aus Photovoltaik-Anlagen, die nach dem 01.04.2012 in Betrieb genommen wurden, stark gekürzt. Der Gesetzgeber hat in den Übergangsfristen jedoch diejenigen Betreiber einer Photovoltaik-Gebäudeanlage privilegiert, die vor dem 24. Februar 2012 ein schriftliches oder elektronisches Netzanschlussbegehren unter Angabe des genauen Standorts und der zu installierenden Leistung der Anlage gestellt hatten.

Um die günstigeren Solarstrom-Vergütungssätze des „alten“ EEG zu erhalten, musste die Photovoltaik-Anlage bis zum 30.06.2012 in Betrieb genommen worden sein.

Kreis der Anlagenbetreiber, die in den Genuss der Übergangsvorschrift kommen, weit gefasst

In der Praxis gab es zahlreiche Unsicherheiten bei der Anwendung dieser Übergangsvorschrift, so dass sich die Clearingstelle EEG jetzt zur Klarstellung veranlasst sah, berichtet der auf Solarenergie spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Thomas Binder. Dabei habe die Clearingstelle den Kreis der Anlagenbetreiber, die in den Genuss der Übergangsvorschrift kommen, weit gefasst.

So soll ein Netzanschlussbegehren bereits dann vorliegen, wenn der konkrete Wunsch gegenüber dem Netzbetreiber bekundet wurde, eine Anlage an das Netz anzuschließen. Auch ein späterer Austausch des Einspeisewilligen sei nicht schädlich, wenn der Planer der Photovoltaik (PV)-Anlage identisch bleibt.

Netzanschlussbegehren per E-Mail oder Fax ausreichend

Die Clearingstelle EEG habe klargestellt, dass es ausreicht, wenn das Netzanschlussbegehren per E-Mail oder Fax gestellt worden ist. Die Erklärung müsse bis spätestens 23.02.2012 abgegeben worden sein. Ein Zugang nach dem 23.02.2012 beim Netzbetreiber sei unschädlich.

Auch Netzanschlussbegehren aus dem Jahr 2011 könnten geeignet sein, die günstigen Vergütungssätze zu sichern

Die Clearingstelle EEG hat auch dargelegt, dass es keinen Zeitpunkt gibt, an dem das Netzanschlussbegehren frühestens gestellt worden sein darf. Folglich können auch Netzanschlussbegehren aus dem Jahr 2011 geeignet sein, dem Anlagenbetreiber die günstigen Vergütungssätze vor der Gesetzesnovelle zu sichern, wenn das ursprüngliche Projekt bis zum 30.06.2012 realisiert wurde. Auch der Ablauf einer Netzanschlusszusage des Netzbetreibers führe nicht dazu, dass das rechtzeitige Netzanschlussbegehren als Voraussetzung der höheren Vergütungssätze verfällt.

Unschädlich soll auch sein, wenn die im Netzanschlussbegehren genannte Leistung bei der späteren Realisierung des Projekts unterschritten worden ist. Bei Überschreitungen der Leistung will die Clearingstelle EEG zumindest 5% der Leistung ohne weitere Prüfung anerkennen.

Der Hinweis der Clearingstelle EEG ist für Gerichte nicht unmittelbar bindend, er wird jedoch aufgrund der Sachkompetenz der Clearingstelle starke Auswirkungen auf die Praxis haben, betont Binder.

Zum einen betrifft dies Anlagenbetreiber, die sich auf die vertrauensschützenden Übergangsregelungen stützen und mit dem zuständigen Netzbetreiber über die Höhe der Vergütungssätze streiten.

Zum anderen betrifft der Hinweis Anlagenbetreiber, die nach den Kriterien der Clearingstelle EEG ein rechtzeitiges Netzanschlussbegehren gestellt haben, dann jedoch aufgrund einer fehlerhaften Auskunft des Netzbetreibers auf die Installation der Photovoltaik-Anlage bis zum 30.06.2012 verzichtet haben. Hier kann die Möglichkeit bestehen, Schadensersatz vom Netzbetreiber zu verlangen. Allerdings müssen hierfür alle Aspekte des Einzelfalls genau unter die Lupe genommen werden.

Hinweis 2012/10, einzusehen unter www.clearingstelle-eeg.de

20.09.2012 | Quelle: Dr. Thomas Binder, Rechtsanwalt, www.pv-recht.de | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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