Forschungsstelle Neue Energien und Recht: EEG-Umlage auf Eigenstrom verfassungsrechtlich höchst bedenklich

Die Einigung der Ministerpräsidenten und -präsidentinnen der Länder mit der Bundeskanzlerin und Energieminister Gabriel im Berliner Kanzleramt habe für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien Licht und Schatten gebracht, so Prof. Martin Maslaton von der Forschungsstelle Neue Energien und Recht TU Chemnitz/TU Bergakademie Freiberg e. V.

Vor allem die geplante Regelung des Eigenstromverbrauchs sei zwiespältig. „Es bleiben massive verfassungsrechtliche Bedenken, ob eine wie auch immer ausfallende EEG-Umlage auf eigenerzeugten und dann auch noch selbst verbrauchten Strom überhaupt zulässig ist“, erläutert Maslaton.
Bei der EEG-Umlage handle es sich finanzrechtlich um eine „parafiskalische Sonderabgabe“, die besondere Zulässigkeitskriterien erfüllen müsse, Kriterien, die das Bundesverfassungsgericht im Laufe der Jahre stetig weiterentwickelt habe.

Energierechtsexperte beurteilt EEG-Umlage auf Eigenstromverbrauch kritisch
Während in punkto Aufkommenswirkung, Sachzweck und Gruppenhomogenität die Verfassungsmäßigkeit wohl gegeben sei, sehe es für die EEG-Umlage beim Eigenstromverbrauch bei den weiteren Zulässigkeitskriterien kritisch aus, so der Energierechtsexperte.
So müsse darüber hinaus eine spezifische Sachnähe der belasteten Gruppe zum verfolgten Abgabenzweck gegeben sein. Die Gruppe der Abgabepflichtigen müsse also dem mit der Sonderabgabe verfolgten Zweck näher stehen als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler.
Aus dieser besonderen Sachnähe der belasteten Gruppe müsse sich eine besondere Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen bezüglich der mit der Abgabe zu finanzierenden Aufgabe ergeben. Dabei greife das Bundesverfassungsgericht regelmäßig den Verursachergedanken auf, wonach es erforderlich ist, dass die belastete Gruppe einen bestimmten Bedarf staatlichen Tätigwerdens verantwortet.
Die Finanzierungsverantwortlichkeit könnte daraus resultieren, dass der zunehmende Ausbau der erneuerbaren Energien und die damit hervorgerufene Zunahme des Marktwettbewerbs einen Ausgleichsmechanismus und somit ein Eingreifen des Staates erforderlich macht, um die Kosten der Stromerzeugung auszugleichen.
„Allerdings stellt sich hier schon die Frage, ob die Gruppe der Eigenerzeuger und -verbraucher wirklich eine besondere Sachnähe zum Zweck der Abgabe, dem Klima- und Umweltschutz aufweist“, kritisiert Prof. Maslaton.
„Schließlich haben gerade die EEG-Erzeugungsanlagen und KWK-Anlagen einen geringeren bis gar keinen CO2-Ausstoß gegenüber allein fossil betriebenen Kraftwerken ohne Wärmeauskopplung. Somit werden Eigenstromverbraucher dem Klima- und Umweltschutz auch ohne eine zusätzliche EEG-Umlage gerecht. Außerdem: Um die emissionsintensive fossile Eigenstromerzeugung zu reduzieren, wären andere Maßnahmen sinnvoller, wie etwa den Handel mit Emissionszertifikaten wieder in den Fokus der Diskussion zu
rücken und durch eine konsequente Verknappung der Zertifikate zu stärken. Bereits aus diesem Grund könnte es sich bei der Belastung des Eigenstromes um eine unzulässige parafiskalische Sonderabgabe handeln.“

Maslathon: EEG-Umlage für Eigenstromerzeugung ist als verfassungsrechtlich unzulässig anzusehen
Eine weitere verfassungsrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung für Sonderabgaben sei die gruppennützige Verwendung des durch die Sonderabgabe erzielten Finanzaufkommens. Danach müsse das Abgabenaufkommen zumindest mittelbar im Interesse der Gesamtgruppe der Abgabepflichtigen verwendet werden.
„Derjenige, der den erzeugten Strom selbst verbraucht, erhält indes keine EEG-Vergütung für den Strom aus seiner Erzeugungsanlage. Folglich kommt das durch die EEG-Umlage erzielte zusätzliche Finanzaufkommen bei der Belastung der Eigenstromerzeugung nicht denjenigen zugute, die den erzeugten Strom selbst verbrauchen“, stellt der Leipziger Energierechtsexperte klar.
„Zwar sollen durch die Ausweitung der EEG-Umlage die Kosten der Allgemeinheit reduziert werden, es ergeben sich aber daraus für den Eigenstromerzeuger keine Vorteile. Eine gruppennützige Verwendung ist für die Eigenerzeuger nicht ersichtlich. Die Erhebung der EEG-Umlage für Eigenstromerzeugung als Sonderabgabe mit Finanzierungswirkung kann daher nicht gerechtfertigt werden und ist somit als verfassungsrechtlich unzulässig anzusehen. Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1994 bei seiner Entscheidung zum Kohlepfennig ähnlich argumentiert und der Finanzierungsverantwortung enge Grenzen gesetzt.“
Weitere Informationen unter: www.fsner.de

07.04.2014 | Quelle: Prof. Dr. Martin Maslaton | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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