EEG-Vergütung auch für Importstrom?

Solarthemen 427.EU-Wettbewerbskommissar Joaquin Almu­nia beharrt darauf, dass die Beschränkung der EEG-Vergütungen auf in Deutschland produzierten Strom den Verträgen der Europäischen Union zuwiderlaufen könne.

Diese Auffassung könnte das deutsche Erneuerbare-Energien-Gesetz aushebeln, wenn auch Stromproduzenten in anderen europäischen Ländern einen Anspruch auf die EEG-Vergütungen oder die Marktprämie hätten. Wobei dann wohl auch ein tatsächlicher Import von Strom erfolgen müsste und die im Ausland installierten Anlagen auch alle Anforderungen, die für deutsche Anlagen gelten, erfüllen müssten. „Dass geprüft werden muss, ob eine mögliche Benachteiligung von Importstrom durch Deutschland vorliegt, ist nicht neu“, sagt Almunia, der sich damit gegen den Vorwurf der deutschen Regierung wehrt, er habe gerade erst darauf hingewiesen. „Wenn die Verbraucher sowohl auf heimischen Strom als auch auf importierten Strom eine Umlage zahlen müssen, die Einkünfte daraus aber nur heimischen Stromerzeugern zugute kommen, besteht die – lange bekannte – Gefahr, dass dadurch ausländische Stromerzeuger benachteiligt würden und importierter Strom vergleichsweise teurer wäre“, so Almunia: „Dies kann den EU-Vertragsbestimmungen zuwiderlaufen, wie sowohl die Entscheidungspraxis der Kommission als auch die Rechtsprechung des EuGH zeigen.“ Tatsächlich sind beim Europäischen Gerichtshof einige Verfahren anhängig, die auch die Frage des Importstroms berühren. So sollte am Dienstag dieser Woche (nach Redaktionsschluss) vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Urteil zu einem Windpark im finnischen Åland gefällt werden, der die Förderung durch schwedische Zertifikate für sich beansprucht. Und beim EuGH ist auch ein Verfahren des Energieversorgers Essent Belgium NV gegen die flämische Regulierungsinstanz für den Elektrizitäts- und Gasmarkt anhängig, das die Förderung heimischer erneuerbarer Energie durch Zertifikate betrifft. In beiden Fällen ist Yves Bot als zuständiger Generalanwalt des EuGH der Meinung, dass ausländische Produzenten einen Anspruch auf die För­derung haben. Doch das Gericht muss sich dieser Auffassung nicht unbedingt anschließen. Und beide Fälle sind auch nicht direkt mit der Situation in Deutschland vergleichbar. Ergänzung zur Printausgabe: Am Dienstag, dem 2. Juli, folgte der Europäische Gerichtshof nicht der Meinung des Generalanwalts. Im Fall Åland entschied es, nationale Fördersysteme könnten heimischen Einspeisern von Strom vorbehalten bleiben. Insofern erteilte es auch der Auffassung von Almunia eine Absage. Es ist aber wohl nicht davon auszugehen, dass er nun eine Kehrtwende vollziehen wird. (AWi)

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