Einkauf billiger Solarmodule riskant

Solarthemen 427. Nach Untersuchungen der Initiative EU ProSun, die sich gegen Importe von Modulen zu Dumpingpreisen aus China wehrt, sollen Anbieter die mit der Europäischen Kommission getroffenen Absprachen unterlaufen. Das kann auch für Installateure und Bauherren riskant sein.

Wie Milan Nitzschke, Präsident von EU ProSun und Sprecher von SolarWorld, gegenüber den Solarthemen erklärte, habe die Initiative eine große Zahl an Belegen gesammelt, die Verstöße gegen die Regelungen der EU-Kommission zeigen sollen. Nach den Vorschriften dürfen chinesische Hersteller nur eine maximale Menge an Modulen in Europa einführen und vor allem die Mindestpreise nicht unterbieten. Genau das aber moniert EU ProSun und fordert die Kommission auf einzuschreiten. So würden chinesische Unternehmen zwar zunächst zum offiziellen Mindestpreis liefern, aber später Geld zurück vergüten oder sie würden mit anderen Tricks die Mindestpreise unterlaufen, sagt Nitzschke. Dies sei aber nicht zulässig. EU ProSun werde die Kommission mit Informationen versorgen. Nitzschke fordert: „Die Kommission muss im eigenen Interesse die Vorwürfe verfolgen.“ Bei anderen Produkten habe sie dies auch bereits getan. Isabell Ludwig, Zollexpertin bei der Beratungsgesellschaft Rödl & Partner, weist auf die Risiken hin, die auch Installateure und Bauherren eingehen, wenn sie nicht ordnungsgemäß eingeführte Solarmodule verwenden. Sei es etwa den Zollverwaltungen nicht möglich, beim Importeur Zölle zu erheben oder nachzufordern, so könne sie sich auch an den Betreiber der Anlage halten und die importierten Solarmodule sogar beschlagnahmen. Dies könne der Fall sein, wenn ein chinesischer Hersteller oder ein Installateur bei der Einfuhr der Module die Vereinbarungen zu Mindestpreisen oder Maximalmengen für chinesische Module umgangen habe. Bei geringen Verkaufspreisen sollten Installateure skeptisch sein, rät Ludwig. Denn lägen diese unter den Mindesteinfuhrpreisen, so sei eine Umgehung der Einfuhrvereinbarungen wahrscheinlich. Bei Angeboten von Herstellern, Verkaufspreise nachträglich zu reduzieren oder mit anderen Leistungen zu verrechnen, sei Vorsicht geboten. Der Installateur nehme dann die Umgehung der Mindesteinfuhrpreisregelung billigend in Kauf. Könne ihm dies nachgewiesen werden, so drohe auch die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. (AWi)

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