Gewerbesteuerfreiheit bei Vermietern
Groschek hatte Anfang August aus Anlass der Einweihung einer Klimasiedlung in Düsseldorf erklärt, er wolle sich auf Bundesebene dafür einsetzen, die dezentrale Energieversorgung von Mietwohnungen durch Wohnungsbaugesellschaften von der Gewerbesteuer zu befreien. Inzwischen sei das Thema allerdings im NRW-Finanzministerium angesiedelt, erklärt Maik Grimmek, Pressesprecher des NRW-Bauministeriums gegenüber den Solarthemen. Groschek habe bereits mit NRW-Finanzminister Norbert Walter-Borjans darüber gesprochen. Anlass war für Groschek, dass die Rheinwohnungsbau GmbH als Vermieterin von Wohnungen in der Düsseldorfer Klimasiedlung auf die Errichtung eines Blockheizkraftwerkes verzichtet hatte. Denn durch den damit verbundenen Verkauf von Strom, der als gewerbliche Tätigkeit gewertet würde, wäre sie als gewerbesteuerpflichtig eingestuft worden. Und dies hätte auch alle übrigen Einkünfte der Wohnungsbaugesellschaft betroffen. Wohnungsbaugesellschaften – und letztlich auch die Mieter – profitieren von einer Gewerbesteuerbefreiung, die aber nur gilt, solange sich die Unternehmen ausschließlich mit ihrem Kerngeschäft befassen. Schon in den vergangenen Jahren hat es immer wieder Vorstöße zum Beispiel vom GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen und auch von Bürgermeistern gegeben, die die Gewerbesteuerfreiheit für Solarstromanlagen auf den Dächern oder BHKW in den Kellern von Wohnimmobilien, die von den Wohnungsbaugesellschaften betrieben werden könnten, gefordert hatten. Die Bundesregierung steht dem bisher ablehnend gegenüber. So hatte sie im September 2011 auf eine kleine Anfrage zum steuerbgegünstigten Betrieb von Solarstromanlagen erklärt: „Insbesondere im Hinblick auf die Förderung erneuerbarer Energien durch das EEG sieht die Bundesregierung keine Rechtfertigung, die Tätigkeit des Betriebs einer Photovoltaikanlage gegenüber der ‘konventionellen’ Energieerzeugung bzw. den übrigen bereits heute nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 KStG bzw. § 9 Nummer 1 Satz 2 ff. GewStG nicht begünstigten Tätigkeiten künftig zu begünstigen.“ Dabei bezog sich die damalige Bundesregierung auch auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2010, das sich für eine enge Auslegung der Gewerbesteuerbefreiung ausgesprochen habe. Das Verfassungsgericht erklärt in dem Urteil aber auch, „dass der Gesetzgeber bei der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen er mit einer steuerlichen Verschonung fördern will, weitgehend frei ist“. Nur müssten Subventionen aus Gleichheitsgründen auch gemeinwohlbezogen sein. Fraglich ist, ob ein BHKW und eine Solarstromanlage, die im wesentlichen der Versorgung von Mietern dienen, nicht gerade diesem Kriterium des Gemeinwohls entsprechen und eine weitergehende Befreiung von der Gewerbesteuer begründen könnten. (Andreas Witt)