EuGH: Bauregellisten nicht immer zulässig

Solarthemen 434. Der Europäische Gerichtshof hat am 16. Oktober ein Urteil zu einem langjährigen Rechtsstreit zwischen der EU-Kommission und der Bundesrepublik Deutschland gefällt, das erhebliche Auswirkungen beim Einsatz von Bauprodukten haben kann.

  Nach einem langen Verfahren, das von der EU-Kommission begonnen wurde, hat der Europäische Gerichtshof erklärt, die Bundesregierung verstoße gegen die europäische Bauprodukten-Richtline 89/106. Deutsche Sonderregelungen für den Einsatz von Bauprodukten, die schon eine CE-Kennzeichnung aufwiesen, würde eine zusätzliche, unzulässige Hürde schaffen. Dies kann auch Produkte zur Nutzung erneuerbarer Energien betreffen. Mit dem Urteil werden die deutschen Baurregellisten, die bauaufsichtliche Zulassung und das Ü-Zeichen in Frage gestellt. Zwar weist das Gericht in seinem Urteil darauf hin, es gehe hier nur um drei Produkte, nämlich spezielle Rohrleitungsdichtungen, Wärmedämmstoffe sowie Tore, Fenster und Außentüren. Doch die Argumentation des Gerichts liest sich wie ein grundsätzliche Rüge des deutschen Systems. CE-Zeichen genügt Laut der Richtlinie 89/106, so das Gericht, entspreche ein Produkt, das das CE-Zeichen trage grundsätzlich den Bestimmungen der Richtline: „Somit greift die Brauchbarkeitsvermutung ohne Weiteres.“ Deutschland könne nicht einwänden, bestehende harmonisierte, europäische Normen seien lückenhaft. Wie jeder Mitgliedsstaat könne Deutschland auf Veränderungen hinwirken, es dürfe aber nicht über eigene Normen den freien Verkehr von Bauprodukten beschränken. Auf Nachfrage der Solarthemen erklärte das Bundesbauministerium (BMUB), es könne derzeit noch keine abschließende Bewertung über Reichweite und Konsequenzen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs geben. Betroffen seien auch vor allem die Bundesländer, die für die Landesbauordnungen zuständig seien. In denen wird auf die Bauregellisten verwiesen. Auch im Urteil ging es zunächst um die Landesbauordnung für Baden-Württemberg. Darauf allerdings hatten sich die EU-Kommission und die deutsche Regierung als Beispiel geeinigt. „Das Gericht hat geurteilt, dass in den Bauregellisten der Länder enthaltene technische Zusatzanforderungen an bereits europäisch harmonisierte Bauprodukte unzulässige Handelshindernisse darstellten“, sagt BMUB-Pressesprecher Andreas Kübler. Da es nur um drei spezielle Produkte gegangen sei, stelle sich in diesem Zusammenhang die Frage nach der Übertragbarkeit auf andere Produkte. „Auch hierbei sind in erster Linie die Länder am Zuge“, so Kübler. Das BMUB weist darauf hin, dass die Richtline 89/106 inzwischen durch die Bauproduktenverordnung 305/2011 abgelöst worden sei. Allerdings spielt auch darin das CE-Zeichen eine wichtige Rolle. (Andreas Witt)

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