Klarstellung zu Umsatzsteuern bei PV

Solarthemen 435. Das Finanzministerium hat eine Vorschrift zu Umsatzsteuern präzisiert. In einem Schreiben vom 19. September hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) bereits festgelegt, dass beim Eigenverbrauch von Solarstrom – sofern Betreiber bei einer PV-Anlage den Vorsteuerabzug nutzen – sich die auf diese Wertentnahme zu zahlende Umsatzsteuer an den üblichen Strombezugskosten des Anlagenbetreibers orientieren müsse (siehe Solarthemen 433).

Als Gundlage für die Höhe des Strompreises bzw. für die Umsatzsteuer sollen nicht nur die Arbeits- sondern auch die Grundpreise herangezogen werden. Dabei ging das BMF in einer Beispielrechnung vom vollen Grundpreis aus. Der Deutsche Solarbetreiber-Club e.V. (DSC) hielt das nicht für korrekt und frage nach. Aus seiner Sicht, so Thomas Seltmann vom DSC, dürfe die Grundgebühr lediglich anteilig veranschlagt werden, wenn also bei einem Stromverbrauch von 4000 kWh die Solaranlage 1000 kWh liefere dürfte maximal ein Viertel in die Berechnung einbezogen werden. Dem habe das BMF zugestimmt, so Seltmann: „Eine Aufteilung der Grundgebühr auf Strombezug und solaren Eigenverbrauch sei selbstverständlich korrekt, da es sich hier um die Ermittlung einer fiktiven Bemessungsgrundlage handle.“ Für eine Korrektur des BMF-Schreibens sehe man aktuell aber keinen Bedarf, da bisher keine weiteren Nachfragen zu dem Sachverhalt eingegangen seien und vor Änderungen eine erneute Abstimmung mit den Ländern erforderlich wäre. Zudem hat das BMF beim Bundeswirtschaftsministerium auch angefragt, ob sich aus der Anfang August in Kraft getretenen Novelle des EEG 2014 neuerlicher Hinweisbedarf zu steuerlichen Fragen ergebe. Insofern sei das am 19. September veröffentlichte Schreiben nur eine Momentaufnahme.

Schließen