EEG-Ausfallverwertung ist auch regulär nutzbar

Solarthemen 437. Die „verpflichtende“ Direktvermarktung für größere EEG-Anlagen ist für die Betreiber nicht so alternativlos, wie es zumeist wahrgenommen wird.

So kann es in Fällen mit hohem Eigenverbrauch bei Photovoltaikanlagen oberhalb 500 kW, die seit dem 1. August dieses Jahres laut EEG keinen normalen Anspruch auf Einspeisevergütung vom Netzbetreiber mehr haben, sinnvoll sein, für den nicht selbst verbrauchten Stromanteil die so genannte Ausfallvergütung nach § 38 zu beanspruchen. Darauf macht der Landesverband Franken der Deutschen Gesellschaft für Sonnen­ener­gie (DGS) auf­merk­sam. „Kaum jemand weiß, dass dies nach wie vor möglich ist“, sagt Michael Vogtmann von der DGS Franken. Zwar verringern sich die anzulegenden Werte für die Vergütung je Kilowattstunde gegenüber den normalen Förderbeträgen bei dieser Möglichkeit um 20 Prozent. Dennoch sei dies bei Eigenverbrauchsquoten von 70 oder 80 Prozent für viele Gewerbebetriebe günstiger, als den Strom vom Dach komplett nach dem Marktprämienmodell zu vermarkten, rechnet Vogtmann vor. Das Problem, vor dem Betreiber größerer PV-Anlagen mit Eigenverbrauchsoption heute nach seinem Eindruck stehen: Es findet sich kein Vermarkter für die Reststrommengen, die oft an verbrauchsarmen Wochenenden oder zu Zeiten von Spitzeneinstrahlung anfallen, wenn die Strompreise ohnehin niedrig sind. Dieses Problem werde sich verschärfen, wenn ab dem 1. Januar 2016 auch alle Anlagen über 100 kW laut Gesetzgeber eigentlich in die Direktvermarktung fallen sollen. Gerade für diese Anlagenklasse, die sich häufig auf Gewerbe- und Industriedächern findet, ist ein hoher Eigenverbrauchsanteil typisch. Nach dem Gesetzestext, insbesondere des Paragrafen 38, spricht nichts dagegen, für den nicht selbst verbrauchten Strom den Netzbetreiber als so genannten „Ausfallvermarkter“ auch dauerhaft in Anspruch zu nehmen. § 38 EEG ist laut Gesetzesbegründung hauptsächlich zur Absicherung der Betreiber in Notfällen zum Beispiel bei Insolvenz eines Vermarkters oder in Übergangsphasen gedacht. Im eigentlichen Gesetzestext wird jedoch keine Einschränkung formuliert. Gegen „Missbrauch“ wurde vom Gesetzgeber bereits der 20-prozentige Abschlag eingebaut. Allerdings erscheint auch denkbar, dass im Laufe der Zeit, wenn die Zahl der betroffenenen Betreiber zunimmt, Vermarkter spezielle Angebote für solche Reststrommengen mit ungünstigen Lieferprofilen entwickeln werden. Text: Guido Bröer

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