1. Energiegenossenschaft bei BaFin registriert

Solarthemen 438. Mit der Haiger Energiegenossenschaft e.G. hat sich die erste solche Genossenschaft bei der Bundesanstalt für Finanz­dienst­leis­tungs­aufsicht (BaFin) nach den Vorgaben des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) registrieren lassen.

Dies ist erforderlich, weil sich diese Genossenschaft an Erneuerbare-Energien-Anlagen anderer mit Investments beteiligen will. Genossenschaften, die selbst Anlagen betreiben, also operativ tätig sind, müssen sich nicht registrieren lassen. Die Haiger Energiegenossenschaft will sich u.a. am Windpark Kalteiche beteiligen, der von der HSE Windpark Haiger GmbH & Co. KG, einer Tochtergesellschaft der HSE AG, betrieben wird. Für eine bessere Risikostreuung sollten allerdings weitere Projekte hinzukommen, so Matthias Heim, einer von vier Vorständen der Genossenschaft. Aus Sicht von Hans-Hermann Freischlad, ein Vorstand der Genossenschaft, haben die Haigerer eine Vorreiterrolle für alle Energiegenossenschaften in Deutschland übernommen. Er bietet ihnen die Kooperation an, damit auch andere von der Registrierung profitieren können. Die Haiger Energiegenossenschaft e.G. hat eine Ausnahmebestimmung genutzt, die auch anderen Genossenschaften offen steht, sofern „aufgrund gesetzlicher Regelungen ein Mindestertrag aus der Nutzung des Sachwerts“, an dem sich die Genossenschaft beteiligt, sichergestellt ist, so Paragraf 2 des KAGB, Absatz 4b. Diese Regelung war bei dessen Debatte in das KAGB eingefügt worden, um speziell Energiegenossenschaften, die bei ihren Kapitalanlagen vom EEG profitieren, die Arbeit zu erleichtern. Sie müssen viele Anforderungen des KAGB nicht erfüllen, allerdings werden sie von der BaFin überwacht und müssen sich bei ihr registrieren lassen. Vor allem müssen sie die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Geschäftsleiter nachweisen. Auch wenn nun erst eine Energiegenossenschaft bei der BaFin registiert wurde, sind die Pflichten nach dem KAGB für viele Energiegenossenschaften ein Thema. Sie sind nicht betroffen, wenn sie operativ tätig sind. Allerdings obliegt die Beurteilung der BaFin. Wie Andreas Wieg, Leiter der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften erklärt, könne es bereits problematisch sein, wenn eine Genossenschaft die Beteiligung an anderen Unternehmen in ihrer Satzung vorsehe. Dies sei häufig nur in geringem Maße erforderlich, um dem Genossenschaftszweck zu dienen. Hier sei noch offen, ob trotz eines solchen Passus’ in einer Satzung eine Registrierung bei ansonsten operativer Ausrichtung vermieden werden könne.

Text: Andreas Witt
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