Steuererstattung für Batteriespeicher
Solarthemen 442.Das Bundesfinanzministerium (BMF) und das Bayerische Landesamt für Steuern haben die steuerlichen Regelungen für PV-Anlagen und Stromspeicher geändert und konkretisiert.
So hat das BMF in einem Steuerrundschreiben bereits zum Ende vergangenen Jahres nun auch schriftlich die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des Eigenverbrauchs korrigiert. Umsatzsteuern werden fällig, wenn Strom aus einer PV-Anlage, die unternehmerisch betrieben wird, privat genutzt wird. Weiterhin ist dann der übliche Strombezugspreis die Basis für die Steuerberechnung beim Selbstverbrauch, der im Umsatzsteuerrecht als „unentgeltliche Wertabgabe“ bezeichnet wird. Allerdings soll die Grundgebühr nur anteilig einbezogen werden (siehe Solarthemen 435); dies war vom BMF zunächst anders beurteilt worden. Strittig ist bei Finanzämtern noch die Bewertung von Stromspeichern. Wann gelten sie als unternehmerisch genutzte Anlagen, was einen Vorsteuerabzug ermöglicht? Dazu hat das Bayerische Landesamt für Steuern seine „Hilfe für Photovoltaikanlagen“ konkretisiert. Ein Vorsteuerabzug ist im Rahmen der Umsatzsteuererklärung unabhängig von der technischen Ausführung der Anlage möglich, wenn der Speicher gleichzeitig mit der Photovoltaikanlage gekauft und installiert wird. Wird der Speicher dagegen nachträglich zu einer bestehenden PV-Anlage angeschafft und der gespeicherte Strom nur für privaten Eigenverbrauch genutzt, ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich. Text: Thomas Seltmann/AWi
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