MAP: Novelle bringt viele Änderungen im Detail

Solarthemen 443.Das Marktanreizprogramms bringt zum 1. April – kein April­scherz – vor allem höhere BAFA-Zuschüsse auf den bestehenden Fördergebieten und eine Renaissance der Förderung von Trinkwassersolaranlagen. Viele Neuerungen der am 11. März von der Bundesregierung vor­ge­stellten umfangreichen Förderrichtlinien erschließen sich aber erst auf den zweiten Blick.

Bemerkenswert ist zum Beispiel, dass Ein- und Zweifamilienhäuser mit hohen solaren Deckungsraten über 50 Prozent jetzt in den Bereich der Innovationsförderung fallen. Sie werden damit sowohl im Gebäudebestand wie auch als Neubauten besonders gefördert. 200 Euro pro Quadratmeter Kollektorfläche locken hier im Altbau und 150 Euro im Neubau. Sonnenhaus-Förderung Gerade für neu gebaute „Sonnenhäuser“ ist deshalb die als Alternative neu eingeführte Ertragsförderung von 45 Cent pro Kilowattstunde Kollektorjahresertrag interessant. Auch bei Altbauten rechnet sich das neue Förder Modell theoretisch, sobald Kollektoren zum Einsatz kommen, deren Solar-Keymark-Zertifikat mehr als 445 kWh/m2a ausweist. Einen Schönheitsfehler habe die ansonsten sehr zu begrüßende neue Förderrichtlinie allerdings genau hier, merkt der stellvertretende Vorsitzende des Bundesverbandes Solarwirtschaft, Helmut Jäger, an. Da als Fördervoraussetzung für solche Sonnenhäuser ein Transmissionswärmeverlust 30 Prozent unter dem aktuellen EnEV-Referenzgebäude genannt werde, der für Altbauten kaum zu erreichen sei, hebele sich die Förderung hier selbst aus. „Hier wird eine Chance vertan, im Altbaubereich eine echte Sanierungsalternative mit hohem CO2-Einsparpotenzial zu entwickeln“, findet Jäger. Jäger hätte sich auch gewünscht, dass die im Bereich der BAFA-Innovationsförderung und bei der KfW neu eingeführte Förderung nach Kollektorerträgen auch bereits für Kleinanlagen etabliert worden wäre. Gleichwohl ist Jäger guter Dinge, dass die neuen MAP-Konditionen der Regenerativ-Wärme-Branche aus dem Formtief helfen könnten. Wichtig sei allerdings, dass die verbesserte Förderung jetzt von der Bundesregierung durch eine effektive Informationsarbeit flankiert werde. Prozesswärme regenerativ Stärker als bisher fokussieren die neu aufgelegten Förderrichtlinien auf gewerbliche Unternehmen als Anwender regenerativer Wärme. So wird das bei der solaren Prozesswärme seit zwei Jahren erprobte Fördermodell nun auch auf Biomassekessel und Wärmepumpen bis 100 kW übertragen. Auch hierfür werden künftig Anträge auf Zuschüsse vom BAFA zu Vorzugskonditionen gewährt. Wenn auch nicht ganz auf dem Niveau der solaren Prozesswärme, wo es bis zu 50 Prozent der Investitionskosten als Zuschuss gibt, so werden Wärmepumpen und Biomassefeuerungen „zur überwiegenden Prozesswärmebereitstellung“ doch immerhin zu 30 Prozent bezuschusst. Das in der Richtlinie verwendete Wort „überwiegend“ darf dabei durchaus wörtlich genommen werden. Denn wie bei der solaren Prozesswärme ist hier davon auszugehen, dass das BAFA seinen Ermessensspielraum hier ebenso zugunsten der Antragssteller nutzen wird, wie dies bereits bei der Solarwärme praktiziert wird. Neben der „überwiegenden Prozesswärmebereitstellung“ dürfen die Anlagen also auch Räume oder Trinkwasser erwärmen, solange dieser Anteil weniger als 50 Prozent der gewonnenen Wärmeenergie ausmacht. Jetzt auch Großunternehmen Gerade im Bereich der Prozesswärme, aber auch bei den regenerativ erwärmten Nahwärmenetzen, die von der KfW gefördert werden, könnte es sich bemerkbar machen, dass die Bundesregierung mit der neuen Förderrichtlinie künftig auch Großunternehmen in den Kreis der Förderempfänger einlädt. Bislang konnten diese nur Förderungen empfangen, wenn sie diese in der Rolle eines Contractors für zum Beispiel Kommunen oder kleinere Firmen beantragten. Neben Industrieunternehmen, für die regenerative Prozesswärmeanwendungen ein Thema werden könnten, dürfte dies auch große Stadtwerke, Energiekonzerne und große Wohnungsbaugesellschaften interessieren. So hört man in jüngster Zeit von einem gestiegenen Interesse von großen Fernwärmebetreibern an biogenen oder solaren Wärmeanteilen, die nun auch in eigener Regie deutlich leichter zu finanzieren sein dürften. Sonderbonus für KMU Auf der anderen Seite dürfen sich nun die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) auf spezielle, nochmals verbesserte Konditionen freuen. In der noch nicht im Bundesanzeiger veröffentlichten Richtlinie heißt es wörtlich: „Sofern die Errichtung der Anlage auch dem Betrieb eines kleinen oder mittleren Unternehmens gemäß der Definition in Anhang I der AGVO dient, kann der Förderbetrag (…) für kleine und mittlere Unternehmen um 10 Prozent des gesamten Zuwendungsbetrags erhöht werden.“ Dies gilt allerdings nur für den Programmteil der KfW (KfW-Programm Erneuerbare Energien, Premium), nicht für die BAFA-Zuschüsse. In der Praxis kann also ein kleines Stadtwerk, das eine normalerweise zu 30 Prozent geförderte Maßnahme wie ein Nahwärmenetz beantragt, mit einer33-prozentigen Förderung rechnen.Auch eine Energiegenossenschaft, die eine Solarwärmeanlage zur Einspeisung in ein Wärmenetz plant, könnte statt dem heutigen Fördersatz von 40 Prozent durch den KMU-Bonus eine 44-prozentige Förderung erwarten.Geht es in einem weiteren Beispiel um eine solare Prozesswärmeanlage in einer mittelgroßen Wäscherei, so ist gar von 55 Prozent Tilgungszuschuss auszugehen. Im letzteren Fall gilt dies allerdings nur, wenn ein Darlehen bei der KfW und kein Zuschuss beim BAFA beantragt wird.Gerade im Fall der Prozesswärme, aber auch bei der ertragsabhängigen Förderoption für große Solarkollektoren könnten die Subventionsquoten inzwischen so gut sein, dass für einzelne Unternehmen die Grenzen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung AGVO erreicht werden.Interessant ist an dem KMU-Bonus auch, dass er laut Richtlinientext offenbar auf den Nutzer der Anlage abzielt. Wird die Energie für den Betrieb eines KMU genutzt, so kann der Förderbetrag erhöht werden. Demnach müsste die Contracting-Lösung eines großen für ein kleines Unternehmen durchaus von der Regelung erfasst sein. Mehr Ansporn im Neubau An gleich mehreren Stellen hat sich das Bundeswirtschaftsministerium bemüht, mit den neuen Förderrichtlinien auch im Neubau, wo das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz bereits Nutzungsquoten für Regenerativ-Energien vorschreibt, besonders anspruchsvolle Konzepte im Rahmen der Innovationsförderung stärker zu belohnen, als es bislang der Fall ist. Neben den bereits erwähnten „Son­nenhäusern“ wird dies beispielsweise an Bioenergie-Heizungen deutlich. Für Brennwertkessel oder einen Partikelfilter gab es dort schon bisher in Altbauten einen Zuschuss von 750 Euro und in Neubauten einen Bonus von 850 Euro. In der neuen Förderrichtlinie fällt stattdessen ein Kessel mit Brennwertnutzung oder sekundärer Abgasreinigung komplett in die Innovationsförderung. So wird in Neubauten, welche von der Basisförderung weiterhin ausgeschlossen sind, der Förderbetrag für einen innovativen Biomas­sekessel vervielfacht. Es gibt zum Beispiel künftig im Neubau für einen Brennwert-Pelletskessel mit Pufferspeicher 3500 Euro, wo es bislang nur den Bonus von 850 Euro für die Brennwertnutzung gab. Neue Wärmepumpenklasse Nach dem gleichen Prinzip wird nun auch die Förderung von Wärmepumpen erweitert und für Neubauten geöffnet. Erstmals gibt es hier eine Innovationsförderung für sehr effiziente Wärmepumpen und/oder solche, die das Stromnetz im Winter weniger stark belasten. Diese Anlagen können dann auch für Neubauten im Rahmen der Innovationsförderung bezuschusst werden. Die Förderhöhe entspricht dort genau der jeweiligen Basisförderung, während eine innovationsgeförderte Altbau-Wärmepumpe gegenüber der Basisförderung einen um 50 Prozent höheren Zuschuss erwarten kann. Solarthermie-Wärmepumpen Da mit Ausnahme der einfachen Luft-Wasser-Wärmepumpen bereits die Basisförderung auf mindestens 4000 beziehungsweise 4500 Euro massiv angehoben wurde, schlagen in der Innovationsförderung 6000 bis 7000 Euro positiv zu Buche. Dafür müssen elektrische Wärmepumpen allerdings auch eine Jahresarbeitszahl (JAZ) von 4,5 und gasmotorisch angetriebene eine JAZ von 1,5 nachweisen. Wer für seine Wärmepumpe eine Innovationsförderung beantragen möchte, muss dazu eine Fachunternehmererklärung vorlegen, wonach ein Jahr nach Inbetriebnahme ein Qualitätscheck gemacht wird, um die tatsächlich erreichte Jahresarbeitszahl mit der vorab errechneten zu vergleichen. Außerdem dürfen in diesem Fall nur Flächenheizungen eingesetzt werden. Gleiches gilt auch für die zweite Variante des Innovationsbonus für solche Wärmepumpen mit einer „verbesserten Systemeffizienz“, wie es in der Richtlinie etwas verklausuliert heißt. Gemeint sind Wärmepumpen, „die mit zusätzlichem Investitionsaufwand eine verbesserte Systemeffizenz erreichen und damit einen Beitrag zur Reduzierung des Strombedarfs und der Netzlast insbesondere während der kalten Witterung leisten.“ Gemeint sind hier wohl unter anderem solarthermisch unterstützte Wärmepumpensysteme, bei denen ein Speichermedium durch Solarenergie aufgeladen beziehungsweise regeneriert wird. Werden dafür Hybridkollektoren eingesetzt, bei denen Photovoltaik und Solarthermie kombiniert sind – wie etwa beim Solaera-Prinzip von Consolar – so können die Kollektoren mit 500 Euro pauschal bezuschusst werden, selbst wenn sie für sich genommen die Förderkriterien für reine Solarwärmekollektoren nicht erfüllen sollten. Boni kombinierbar Nicht an ein bestimmtes Effizienzkriterium gebunden ist der modifizierte und umbenannte Lastmanagementbonus für Wärmepumpen. Verfügt das Gerät über das Label „Smart Grid Ready“ und zugleich über einen Pufferspeicher von mindestens 30 Liter pro Kilowatt Anlagenleistung, dann wird es zusätzlich zur Basisförderung mit 500 Euro bezuschusst. Alle anderen Zusatzförderungen, die das BAFA auslobt, sind bei Wärmepumpen vergleichbar angelegt wie bei Solarthermieanlagen und Biomasseheizungen. Beim Kombinationsbonus werden pauschal 500 Euro gezahlt, egal für welche Kombination von Solaranlage, Holzkessel,
Wärmenetzanschluss oder fossilem Brennwertkessel er beantragt wird. Hinzu kommen kann jeweils ein Gebäudeeffizienzbonus, der die Basis- oder Innovationsförderung um 50 Prozent anhebt, wenn das Gebäude mindestens den Anforderungen an ein KfW-Haus 55 genügt. Und dann gibt es noch eine neue Zusatzförderung für Optimierungsmaßnahmen am bestehenden Heizsystem im Zusammenhang mit der installierten Regenerativ-Heizung. Mit 10 Prozent ihrer Nettoinvestitionskosten können solche Maßnahmen gefördert werden. Und sie sind auch nachträglich möglich, wenn 3 bis 7 Jahre nachdem eine Anlage vom BAFA gefördert wurde, das System optimiert werden soll. Tabellen mit einer Übersicht zu den wichtigsten Förderbereichen finden sich in der gedruckten Ausgabe und im E-Paper. Text: Guido Bröer

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