Modell „PV Mieten“ unter Druck

Solarthemen 443. Die Übertragungsnetzbetreiber wollen offenbar nur bei wenigen PV-Anlagen, die von einem Investor an einen Nutzer des Stroms vermietet wurden, akzeptieren, dass es sich auch um einen Betreiberwechsel handelt. Damit würde nun bei vielen dieser Anlagen, anders als geplant, die EEG-Umlage fällig.

Schon 2011 hatte die Sektion Franken der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) das Modell enwickelt. Es entstand auch als eine Alternative zur Stromlieferung. Beim Modell „PV Mieten“ sollte es nicht erforderlich sein, dass derjenige, der Solarstrom vom eigenen Dach nutzen wollte, auch selbst in die Anlage investieren und sie installieren lassen musste. Dies soll ein externer Investor übernehmen können, der die Anlage nach Installation an den Nutzer vermietet. Würde damit der Nutzer zum Betreiber der Anlage, so würde keine bzw. nur eine reduzierte EEG-Umlage fällig. Übertragungsnetzbetreiber wie die TransnetBW fordern derzeit aber von Investoren, die PV-Anlagen vermieten, die EEG-Umlage ein. TransnetBW erklärt gegenüber den Solarthemen, von den Mietern würden bei einigen Projekten die Risiken aus dem Anlagenbetrieb nicht ausreichend übernommen. Von Eigenverbrauch kann aus Sicht von TransnetBW nur gesprochen werden, wenn der Mieter der Anlage auch das wirtschaftliche Risiko hinsichtlich der Instandhaltung und (Wieder-)Instandsetzung der Anlage trage. Zwar komme es jeweils sehr auf die Details der Vertragsgestaltung im Einzelfall an und darauf, wie die Verträge gelebt würden, doch nach Ansicht der TransnetBW erfüllen viele der ihnen vorliegenden Verträge die Kriterien nicht, die einen Verzicht auf die EEG-Umlage erlauben könnten. TransnetBW sagt, sie müsse aus gesetzlicher Verpflichtung allen Fällen nachgehen. Demnach werde sie ihre Forderungen auf jeden Fall gerichtlich durchsetzen wollen und letztlich strittige Fragen gerichtlich klären lassen. Rechtsanwalt Peter Nümann, der das Modell gemeinsam mit der DGS entwickelt hat, beurteilt die rechtliche Situation anders. Die von TransnetBW angelegten Kriterien seien zu eng. Letztlich sei Betreiber, wer die Anlage nutze. Man solle sich nicht einfach der Position der Übertragungsnetzbetreiber beugen. Nümann sagt, wer die Anlage „nutze“, das liege bei der Miete auf der Hand: „Schließlich mietet man eine Sache, um sie für eigene Zwecke zu nutzen. Der Vermieter ist damit von der Nutzung ausgeschlossen und kann insoweit gar nicht mehr Nutzer sein. Das ist das Wesen eines Mietvertrages.“ Den ÜNB scheint diese Argumentation nicht auszureichen. So erklärt Andreas Preuß, Pressesprecher von Amprion, Betreiber sei unabhängig von der tatsächlichen Betriebsführung derjenige, der das wirtschaftliche Risiko trage: „Dieses ist bei der reinen Nutzung nicht gegeben, vielmehr muss der Mieter auch das Risiko und die Kosten von Wartung und Instandhaltung tragen sowie das Risiko des Ausfalls der Anlage.“ Entschieden ist die Frage, wann genau ein Anlagenmieter auch zum Betreiber wird – und sich damit die EEG-Umlage spart – damit noch nicht. Dies wird wohl erst gerichtlich geklärt werden müssen. Allerdings scheinen die ÜNB sehr restriktiv vorgehen zu wollen. So haben sie im Fachausschuss Recht EEG und KWKG des BDEW für einen Leitfaden eine gemeinsame Position erarbeitet. Dieser Leitfaden zur Abgrenzung von Drittbelieferung und Eigenversorgung im EEG soll voraussichtlich in zwei Monaten erscheinen. Demnach würde ein Mietvertrag nach BGB nach Meinung der ÜNB – kurz gesagt – per se gegen die Betreibereigenschaft eines PV-Anlagen-Mieters sprechen. Text: Andreas Witt

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