BGH-Urteil erschwert Enteignungen für EE
Im konkreten Fall ging es um einen Windparkbetreiber in Thüringen, der zwar über die Grundstücke für den Bau der Anlagen verfügte, nicht aber über Wegerechte, um mit Baumaschinen auf das Gelände zu kommen und um mit den Strom- und Kommunikationsleitungen an die Anschlusspunkte zu kommen. Das Problem des Betreibers, so die Juristin Manuela Herms von der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft, habe darin bestanden, dass die betroffene Kommune dem Projekt nach anfänglicher Unterstützung Steine in den Weg gelegt habe. Wie bei vielen anderen Projekten auch, sei es aber nicht möglich gewesen, es zu realisieren, ohne öffentliche Wege zu nutzen bzw. auszubauen und mit Leitungen zu kreuzen. Der Betreiber beantragte die Enteignung und konnte diese zunächst durchsetzen. Doch nach einigen Jahren mit Gerichtsverfahren in allen Instanzen befasste sich nun der BHG mit den aufgeworfenen Rechtsfragen und erklärte die Enteignung für unbegründet. Der BGH stellte klar, dass Enteignungen auch für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien grundsätzlich möglich seien. Dies schließe neben den Flächen für die Projekte auch Wegerechte ein. Da aber – auch bei Kommunen – in Eigentumsrechte eingegriffen würde, müssten Enteignungen sehr genau geprüft werden. So müsse die Energieaufsicht des Bundeslandes genau darlegen, ob das Projekt nicht auch an andere Stelle in diesem Bundesland realisiert werden könne und ob nicht alternativ eine eventuell drohende Versorgungslücke durch Stromimporte gedeckt werden könne. Dies habe das Wirtschaftsministerium Thüringens in diesem Fall nicht ausreichend dargelegt. So seien in der ministeriellen Entscheidung keine Aussagen dazu getroffen worden, dass die Leitungskapazitäten für einen Stromimport in die betroffene Region zu gering seien und deswegen eine dezentrale Stromerzeugung von besonderer Bedeutung sei. Die Enteignungsbehörde habe die Auffassung des Wirtschaftsministeriums nicht einfach übernehmen dürfen, sondern sie hätte prüfen müssen, ob die Entscheidung methodisch einwandfrei zustande gekommen sei. In diesem Fall hätte ein konkreter Bezug zur Versorgungslage im betroffenen Gebiet hergestellt werden müssen. Text: Andreas Witt