Kleinanlegerschutzgesetz beschlossen

Solarthemen 447.Nachdem der Bundestag am 23. April das Kleinanlegerschutzgesetz beschlossen hat, müssen sich Initiatoren von Energieprojek­ten auf neue Bedingungen einstellen.

Der Schutz der Kleinanleger war vor allem nach der Pleite von Prokon in den Blick geraten. Dem Windkraftprojektierer war es gelungen, mehr als eine Milliarde Euro in Form von Genussrechten vor allem bei Kleinanlegern einzusammeln. Diese sollen nun einen höheren Schutz genießen. Daher werden die Anforderungen erhöht, wenn zum Beispiel eine GmbH ein Projekt über Darlehen finanzieren möchte. Allerdings wurde der von der Bundesregierung zunächst vorgelegte Entwurf im parlamentarischen Verfahren deutlich abgespeckt, um gerade auch Projekte in Bürgerhand und die Finanzierung von Initiativen über das Crowdfunding nicht zu stark zu belasten. So hatten Energiegenossenschaften befürchtet, dass die Finanzierung ihrer Projekte durch das Kleinanlegerschutzgesetz deutlich erschwert würde. Weiterhin können nun aber für solche Projekte unter bestimmten Voraussetzungen Nachrangdarlehen ausgegeben werden, ohne die für andere Finanzierungen erforderlichen Regeln zu beachten. Nur bei größeren Projekten ab einer Anlagesumme von 2,5 Millionen Euro wird die Prospekthaftpflicht verlangt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass keine Provision für das Einwerben von Kapital gezahlt wird. Die meisten Energiegenossenschaften können nun weiter agieren wie bisher, sofern die Finanzgrenze von 2,5 Millionen Euro nicht überschritten wird. Auch Crowdfunding bis zu dieser Summe ist weiterhin relativ einfach möglich. Dennoch sollten sich Vorstände von Genossenschaften und Initiatoren von Projekten mit dem Kleinanlegerschutzgesetz vertraut machen, weil es sie nicht komplett von Verpflichtungen freistellt. Text: Andreas Witt

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