Prokon: EnBW-Kauf oder Genossenschaftsgründung

Solarthemen 448. Im Bieterwettbewerb um die Übernahme des insolventen Windkraftbetreibers Prokon hat sich der Stromkonzern EnBW durchgesetzt. Die Gläubiger sollen nun entscheiden, ob das EnBW-Übernahmeangebot angenommen oder ob Prokon in eine Genossenschaft umgewandelt wird.

Prokon-Sanierung geht auf die Zielgerade“, meldete der Insolvenzverwalter Dietmar Penzlin in der vergangenen Woche in einer Verfahrensinformation. Anfang Juli werde er – nach Prüfung durch das Insolvenzgericht – der Gläubigerversammlung zwei grundsätzlich verschiedene Insolvenzpläne zur Entscheidung vorlegen. Die erste Variante „Genussrechtsinhaber-Insolvenzplan“ sehe die Umwandlung von Prokon in eine Genossenschaft vor. Dazu müsste sich eine ausreichende Zahl der 75000 Genussrechtsinhaber bereit erklären, einen Teil ihrer Forderungen in Genossenschaftsanteile zu wandeln, um dadurch ein solides Eigenkapital zu bilden. Darüber hinaus sehe der Plan vor, im Zuge der weiteren Gläubigerbefriedigung Anleihen an sämtliche Genussrechtsinhaber auszugeben, so Penzlin. In der zweiten Variante wird Prokon verkauft. Der siebenköpfige Gläubigerausschuss hat sich dabei für das verbindliche Angebot der EnBW entschieden. Sämtliche Gläubiger sollen im Verkaufsfall eine Abgeltung bekommen. Den Kaufpreis beziffert EnBW selbst auf „einen mittleren dreistelligen Millionenbetrag.“ Presseberichte, wonach das verbindliche Angebot 500 Millionen Euro umfassen soll und die Genussrechtsinhaber somit im einen wie im anderen Fall etwa die Hälfte ihres eingesetzten Kapitals verlören, bestätigten weder EnBW noch der Insolvenzverwalter. Auch der PV-Park-Projektierer Capital Stage AG hatte ein Kaufangebot unterbreitet, das aber den Gläubigerausschuss offenbar nicht befriedigte. Der Ausgang der Gläubigerversammlung erscheint offen. Eine Sprecherin des Insolvenzverwalters Dietmar Penzlin erläuterte gegenüber den Solarthemen zum Abstimmungsverfahren: „Beim Insolvenzplan gibt es besondere Regeln: Abgestimmt wird in verschiedenen Gläubigergruppen, die im Plan vorgegeben werden. Grundsätzlich ist die Kopf- und Summenmehrheit in allen Gruppen für die Planannahme erforderlich; stimmt aber mindestens die Mehrheit der Gruppen nach Kopf- und Summenmehrheit zu, können die nicht zustimmenden Gruppen ggf. ersetzt werden, falls sie durch den betroffenen Plan nicht schlechter gestellt werden.“ Text: Guido Bröer

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