BGH macht dezentrale Zähler salonfähig

Solarthemen 450. Mit einem Grundsatzurteil beendet der Bundesgerichtshof die Praxis vieler Netzbe­trei­ber, den Stromzähler für dezentral einspeisende Erzeugungs-Anlagen wie Blockheiz­kraft­wer­ke oder eine PV-Anlage nur am zen­tra­len Zählerplatz zuzulassen.

Das Gericht beendet mit dem am 14 April verkündeten und jetzt schriftlich begründeten Urteil ein oft kostspieliges Ärgernis für viele Anlagenbetreiber. Nun werden Hutschienenzähler in einfachen Unterverteilungen oder in manchen Blockheizkraftwerken direkt eingebaute Zähler salonfähig. Dies verstoße nicht gegen die Regeln der Technik wie die VDE-AR-N 4101 und 4105. Das höchstrichterliche Urteil hat der Stromdienstleister Lichtblick gegen den vom Versorgerverband BDEW unterstützten Energiekonzern EWE erstritten. Es ging um ein Blockheizkraftwerk, das Lichtblick zur Kostenersparnis über den eingebauten fernauslesbaren Zähler im 15-Minuten-Takt auswerten wollte. Es ist aber auch auf die zahlreichen Fälle anzuwenden, in denen Netzbetreiber selbst bei einer einfachen Photovoltaikanlage darauf bestehen, dass der Erzeugungszähler im zentralen Zählerkasten unterzubringen ist, obwohl dadurch möglicherweise ein großer zusätzlicher Verkabelungsaufwand entsteht und im vorhandenen Zählerkasten kein Platz ist. Bereits 2012 hatte die Bundesnetzagentur diese Praxis per Missbrauchsverfügung einzudämmen versucht. Lichtblick-Geschäftsführer Gero Lücking sagte: „Der Richterspruch ist eine schallende Ohrfeige für die Energiewende-Bremser der alten Energiewirtschaft. Was EWE und BDEW uns vorschreiben wollten, ist ungefähr so, als hätte die Post vor 20 Jahren versucht, die Einführung von Emails zu verbieten.“ Text: Guido Bröer

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