BGH-Urteil zum „Glühlampentest“

Solarthemen 459. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat laut einem Be­richt des juristischen Online-Journals Lexegese am 4. November entschieden, dass der Inbetriebnahmezeitpunkt von Photovoltaikanlagen erst mit der ortsfesten Installation der Anlage gegeben sein.

Damit drohe einigen Photovoltaikanlagen, die sich auf eine so genannte kaufmännische Inbetriebnahme verlassen hatten, rückwirkend die Vergütung gesenkt zu werden, so der Rechtsanwalt und Lexegese-Herausgeber Peter Nagel. Technisch betriebsbereit sei die Anlage dann, wenn sie fertig gestellt sei, also grundsätzlich und dauerhaft Strom erzeugen könne, habe der Bundesgerichtshof jetzt geurteilt und er bestätige insoweit ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg. Der BGH habe damit laut Nagel, der einen Prozessbeobachter zum BGH entsandt hatte, einen im Jahr 2010 veröffentlichten Hinweis der Clearingstelle EEG entwertet, auf den sich viele Betreiber zwischen 2010 und 2012 verlassen hatten, insbesondere wenn sie wegen Lieferengpässen bei Wechselrichtern eine Anlage vor einem der Degressionsstichtage nicht schnell genug ans Netz bringen konnten. Die Clearingstelle hatte es als Nachweis der Betriebsbereitschaft akzeptiert, wenn an die Anlage hilfsweise zum Beispiel eine Lampe oder eine Batterie angeschlossen wurde, so dass Strom floss. Diesen so genannten „Glühlampentest“ (vgl. Solarthemen 331) habe allerdings das OLG Nürnberg ausdrücklich bestätigt und somit sicherlich auch der BGH, betonte die Berliner Rechtsanwältin Margarethe von Oppen in Reaktion auf die Lexegese-Veröffentlichung gegenüber den Solarthemen. Das Nürnberger Urteil beziehe sich nur auf solche spitzfindigen Marktakteure, die ihre Module zur angeblichen „Inbetriebnahme“ noch nicht einmal am Bestimmungsort installiert hätten. Das schriftliche BGH-Urteil ist in 3 bis 4 Wochen zu erwarten.

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