Sonnenkraft Freising empfiehlt: Photovoltaik-Inbetriebnahme auf 2016 verschieben

Für künftige Photovoltaik-Anlagenbetreiber kann es wirtschaftlicher sein, ihre Solarstrom-Anlage erst im Januar 2016 in Betrieb zu nehmen, selbst wenn diese noch 2015 mechanisch fertig gestellt wird, berichtet Sonnenkraft Freising e. V.

Der Verein stellt das Excel-Werkzeug „Photovoltaik ohne Finanzamt“ zur Verfügung, mit dem festgestellt werden kann, wie sich die Wirtschaftlichkeit bei verzögerter Inbetriebnahme verbessert. Außerdem berechnet das Programm eine Totalgewinn-Prognose für die Einspeisung und den Verkauf des überschüssigen Solarstroms ins Netz.
Falls kein steuerlicher Totalgewinn erreichbar ist, gilt die Photovoltaik-Anlage vor dem Finanzamt als „Liebhaberei“. In diesem Fall spart sich der Betreiber die jährliche Einnahmen-Überschussrechnung und die Einkommensteuererklärung (Anlage GSE) für die PV-Anlage.

EEG garantiert Vergütung über 20 Jahre zzgl. Inbetriebnahmejahr
Der Verein Sonnenkraft Freising e. V. empfiehlt allen, die noch vor Jahresende eine Solarstrom-Anlage errichten, diese nicht mehr im Dezember in Betrieb zu nehmen, sondern Inbetriebnahme und Netzanschluss auf Januar 2016 zu verschieben. Hintergrund hierfür ist, dass das EEG für nicht selbst verbrauchten, überschüssigen und ins öffentliche Stromnetz eingespeisten Solarstrom die Vergütung über einen Zeitraum von 20 Jahren zzgl. Inbetriebnahmejahr garantiert.
Aufgrund des geringen PV-Zubaus erwartet Sonnenkraft Freising, dass der Einspeisetarif für PV-Strom aus Anlagen bis 10 kWp auch im Januar 2016 konstant bei 12,31 Ct/kWh bleibt. Wer also mit der Inbetriebnahme noch ein paar Tage wartet, habe einen rund 5 Prozent höheren Vergütungsanspruch, betont der Verein. Dieser besteht bei Inbetriebnahme im Januar knapp 21 Jahre, statt bei Inbetriebnahme im Dezember nur gut 20 Jahre. Für eine typische Photovoltaik-Anlage mit 6 kWp auf einem Einfamilienhaus betrüge der Vergütungsvorteil für den Betreiber demnach mehrere Hundert Euro.

Photovoltaik-Anlage möglichst früh im Jahr bauen
Auch im neuen Jahr gilt: Je früher eine Photovoltaik-Anlage gebaut wird, desto länger erhält der Betreiber eine Vergütung für den ins Netz eingespeisten Überschussstrom.
Der finanzielle Vorteil der PV-Anlagen ergibt sich auch bei im Jahr 2016 errichteten Anlagen in erster Linie nicht aus der EEG-Vergütung für den ins Netz eingespeisten Überschussstrom, sondern aus den privaten Stromkosteneinsparungen. Da der Solarstrom auf dem eigenen Dach für rund 13 Ct/kWh produziert werden kann, während der Strom vom Energieversorger rund 21 Ct/kWp kostet (mit steigender Tendenz), gilt die eigene PV-Anlage als wirkungsvolle Strompreisbremse. Da mit dem Verkauf des Überschussstroms oftmals keine gewerblichen Gewinne erzielt werden, gilt die PV-Anlage in steuerlicher Hinsicht dann als „Liebhaberei“ und muss nicht ertragssteuerlich berücksichtigt werden.

Umsatzsteuer muss getrennt betrachtet werden
Davon getrennt ist die Umsatzsteuer zu betrachten: Da meist dauerhaft (über 20 Jahre lang) Strom „gewerblich“ an den Netzbetreiber verkauft wird, ist es trotz fehlender steuerlicher „Gewinnerzielungsabsicht“ auch für Kleinunternehmer möglich, die Mehrwertsteuer für  die PV-Investition durch „optieren zur Umsatzsteuer-Regelbesteuerung“ vom Finanzamt zurückerstattet zu bekommen. Im Gegenzug muss dann für den privat verbrauchten PV-Strom Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt werden.
Photovoltaik-Anlagen auf privaten Wohngebäuden sind laut Sonnenkraft-Freising eine finanziell nach wie vor hoch interessante Sachwert-Investition mit einer typischen Rendite von 5 %.

17.12.2015 | Quelle: Sonnenkraft-Freising e. V.; Bild: Stiebel Eltron | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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