Eigenverbrauch als juristischer Streit

Solarthemen 463. Die Bundesnetzagentur erarbeitet derzeit die finale Fassung eines Leitfadens zur EEG-Umlage bei der Eigenversorgung. Der Konsultationsprozess zeigt allerdings, dass die gesetzliche Basis im EEG Streitpunkte liefert, die mit einem Leitfaden wohl nicht ausgeräumt wer­den kön­nen.

Weil die gesetzlichen Regeln zu einer Vielzahl von Anfragen an die Bundesnetzagentur geführt hätten, so die Agentur, solle der Leitfaden aufzeigen, wie die Regeln des EEG 2014 im Bereich der Eigenversorgung interpretiert werden sollten. Den Entwurf des Leitfadens hatte die Agentur am 16. Oktober 2015 vorgelegt. Bis zum 20. November konnte dazu Stellung genommen werden; davon machten 58 Organisationen und Unternehmen sowie eine Einzelperson Gebrauch. Am 16. Dezember fand zudem ein Workshop zum Thema bei der Bundesnetzagentur statt. Die Vielzahl der unterschiedlichen Stellungnahmen dokumentiert nun, wie auslegungsbedürftig das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der Frage ist, wann eine EEG-umlagefreie oder -reduzierte Eigenversorgung gegeben ist. Auch der Leitfaden der Netzagentur wird, wie sie selbst einräumt, allenfalls eine Orientierungshilfe bieten, kann aber keine Normen definieren. Wie sich zeigt, sind die Einschätzungen der Netzagentur selbst umstritten. So tritt die Netzagentur für eine sehr strikte Auslegung der Personenidentität ein. Etwa der Solarenergie-Förderverein Deutschland und der Bundesverband Solarwirtschaft halten eine andere Definition für rechtlich gerechtfertigt, die auch den Gesellschaftern einer GbR oder den Mitgliedern einer Genossenschaft ermöglichen könnte, den Strom aus einer Erneuerbare-Energien-Anlage EEG-umlagereduziert zu nutzen. Tatsächlich ergibt sich aus den Vorschriften des EEG ein Abgrenzungsproblem. Ist etwa bei strikter Auslegung die Personenidentität schon zu verneinen, wenn ein Ehepaar eine PV-Anlage gemeinsam auf dem Dach des eigenen Hauses betreibt? Wie unterscheidet sich davon die Patchwork-Familie oder die Lebensgemeinschaft und davon wiederum eine Wohngemeinschaft, die gemeinsam eine Solarstromanlage nutzt? Und welcher klare rechtliche Unterschied besteht zwischen einer Wohn- oder Hausgemeinschaft und einem Verbund von Firmen, die zusammen eine Erneuerbare-Energien-Anlage oder ein BHKW zur Stromproduktion nutzen? Schwierig ist auch die Frage, was unter dem „räumlichen Zusammenhang“ zu verstehen ist, der bei bestehenden Anlagen eine Voraussetzung für eine Umlagebefreiung ist. So tritt hier neben anderen der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) für eine weitere Auslegung dieser Definition ein als die Bundesnetzagentur. Und diese Themenbereiche stellen nur zwei von vielen Streitpunkten dar, die wohl kein Leitfaden wird lösen können.

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