Solarthemen 463. In sehr seltenen Fällen kann der Betrieb einer PV-Anlage für den Betreiber einen erheblichen finanziellen Nachteil bringen. Es ist aber auch in besonderen Situationen möglich, dem entgegen zu wirken.
Vorsichtig sein müssen zum Beispiel Betreiber von Anlagen, die eine Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen oder die in der Künstlersozialkasse versichert sind. So führte der Betrieb einer PV-Anlage mit einem kleinen jährlichen Gewinn von 253 Euro dazu, dass ein Früh-Rentner in Rheinland-Pfalz 2411,66 Euro an die Rentenversicherung zurückzahlen musste. Er hatte einen Minijob ausgeübt und kam mit dem Gewinn aus der PV-Anlage über die gestatteten Zuverdienstgrenzen. Die Klage des Rentners vor dem Sozialgericht Rheinland-Pfalz hatte keinen Erfolg. Das Gericht folgt in seiner schriftlichen Begründung den Ausführungen der Rentenversicherung. Die mündliche Verhandlung fand am 27. November statt. Auch das Gericht wertete den Betrieb der Anlage als unternehmerische Tätigkeit. Kapitaleinkünfte wären dagegen unschädlich gewesen. Bei vorausschauender Planung hätte der Rentner also die volle Rente plus Minijob beziehen können. So hätte er die Anlage eventuell an den Nachbarn verpachten können. Außerdem kann es gerade bei Anlagen, die der Eigenversorgung dienen, sinnvoll sein, dem Finanzamt zu verdeutlichen, dass mit der PV-Anlage kein Gewinn erwirtschaftet wird. Aufpassen müssen auch Künstler und Publizisten. Bei Ihnen erlischt die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Künstlersozialkasse, wenn eine andere selbstständige Tätigkeit zu Einnahmen führt, die über der Geringfügigkeitsgrenze liegen – derzeit also über 5400 Euro im Jahr. Um dies zu erreichen, müsste die PV-Anlage schon eine gewisse Größe haben. Die Einkunftsgrenze könnte aber auch in Kombination mit anderen selbstständigen Tätigkeiten überschritten werden.