Schleswig-Holstein fordert bundesweite Regeln für zuschaltbare Lasten

Solarthemen 468.Das Energiewendeministerium in Schleswig-Holstein beschreibt in einem Rechtsgutachten, wie bei Netzengpässen – vor allem mit Hilfe zuschaltbarer Lasten Strom ge­nutzt statt abgeregelt werden könnte.

Adressat des Gutachtens ist der Bundesgesetzgeber, da mit dem Strommarktgesetz und dem EEG zwei entscheidendende Gesetzesnovellen in Vorbereitung sind, deren bisherige Entwürfe nach Auffassung der schleswig-holsteinischen Landesregierung keine ausreichenden Anreize, weder für eine Speicherung des ansonsten abgeregelten Stroms noch für seine zunehmende Verwendung in den Bereichen Verkehr und Wärme bieten. Schleswig-Holstein, dass perspektivisch 300 Prozent seines Strombedarfs aus erneuerbaren Energien selbst erzeugen will, ist schon heute von Netzengpässen stark betroffen. Im Ministerium de Grünen Energiewendeministers Robert Habeck denkt man zum Beispiel an zuschaltbare Lasten in Form von Stromspeichern, in Industrieprozessen oder in Wärmenetzen. Andere Bundesländer unterstützen diese Forderung und der Bundesrat hat sich auf Initiative Schleswig-Holsteins bereits entsprechend positioniert. Das Gutachten, dass von der Stiftung Umweltenergierecht und dem Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung ISI erarbeitet wurde, schlägt als Sofortmaßnahme den Erlass einer Verordnung für zuschaltbare Lasten und die Schaffung eines Anreizsystems für Betreiber von zuschaltbaren Lasten vor. Zudem soll die Abregelung von Anlagen erst dann erlaubt sein, wenn sich keine Lasten zuschalten lassen. Die Gutachter argumentieren: Bereits jetzt könnten die Übertragungsnetzbetreiber zuschaltbare Lasten zur Beseitigung von Gefährdungen für die Sicherheit des Elektrizitätsversorgungssystems einsetzen. Derzeit fehlt es jedoch an einer näheren verordnungsrechtlichen Ausgestaltung dieser allgemeinen Vorgaben an die Übertragungsnetzbetreiber. Die Anbieter zuschaltbarer Lasten sollen für den gelieferten Strom eine Vergütung in Höhe von mindestens 0 Euro/MWh an die Übertragungsnetzbetreiber zahlen, wobei die jeweilige Höhe der Vergütung im Rahmen von Ausschreibungen zu ermittelt wäre. Die Abregelung von EE-Anlagen soll erst dann zulässig sein, wenn keine zuschaltbaren Lasten mehr zur Verfügung stehen.

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