Bauabzugssteuer gilt auch für PV-Anlagen

Solarthemen 469. Seit Beginn dieses Jahres muss der Investor bei der Installation von PV-Anlagen die Bauabzugssteuer an das Finanzamt ab­füh­ren.

PV-Anlagen werden jetzt bundesweit einheitlich von den Finanzbehörden als Bauvorhaben betrachtet. Bislang war das nicht der Fall. PV-Installateure, die nicht sowieso schon über eine Freistellungsbescheinigung verfügen, sollten diese beantragen. Eine solche Bescheinigung erhalten Unternehmen, wenn das Finanzamt keine Bedenken hat. Der Kunde muss dann keine Bauabzugssteuer von der Rechnung einbehalten und an das Finanzamt abführen. Alle Kunden bzw. Bauherren einer PV-Anlage, die Erlöse erzielen, gelten im Sinne des Umsatzsteuergesetzes als Unternehmer und sind als Kunden von der Regelung betroffen. Die Freigrenze der Bauherren liegt bei jährlich 5000 Euro (inkl. Mehrwertsteuer). Materiallieferungen fallen aber nicht unbedingt darunter. Ist der Lieferant der PV-Module, Wechselrichter etc. also verschieden vom Installateur, so ist nur die Leistung des Installateurs relevant. Ist der Installateur auch der Lieferant, kann die komplette Anlage samt Installation der Bauabzugsteuer unterliegen. Es komme darauf an, welche Leistung „der vertraglichen Beziehung das Gepräge gibt“, so die jetzt auch für PV-Anlagen maßgeblichen Ausführungen des Bundesfinanzministeriums zum „Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen“ (Bundesgesetzblatt vom 27.12.2002). Text: Andreas Witt  

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