Erneuerbare Energien in der Ukraine: Neue Verordnung legt Zuschläge zum „Grünen Tarif“ fest

Am 26.02.2016 trat in der Ukraine eine Verordnung in Kraft, die das Niveau bestimmt, wie Erneuerbare-Energien-Anlagen zur Stromerzeugung genutzt werden sollen. Die Verordnung bestimmt außerdem die jeweiligen Zuschläge zum „Grünen Tarif“ (Einspeisevergütung).

Diese Zuschläge werden bei Solar-, Wind-, Biomasse-, Biogas-, Wasserkraft- oder Geothermie-Anlagen gewährt, wenn die Ausrüstung aus ukrainischer Produktion stammt; Eine weitere Voraussetzung ist die Inbetriebnahme im Zeitraum vom 01.07.2015 bis zum 31.12.2024.
Dieser Zuschlag zum „Grünen Tarif“ gilt jedoch nicht für Privatanlagen, betont der Rechtsanwalt Igor Dykunskyy, Partner bei DLF attorneys-at-law (Kiew, Ukraine). Der „Grüne Tarif“ ist in Euro bis zum Jahre 2030 fixiert.
„Ein vom zuständigen Organ ausgegebenes Zertifikat, das die Übereinstimmung des beendeten Baus des Objekts mit der Projektdokumentation bescheinigt und das dessen Eignung zur Inbetriebnahme bestätigt, weist die Tatsache und das Datum der Inbetriebnahme nach; Es kann auch eine Bestätigung über die Eignung des Objekts zur Inbetriebnahme vorgelegt werden“, erklärt Dykunskyy.

Zertifikat muss ukrainische Herkunft der Komponenten bestätigen
Wenn der Anteil der Ausrüstung aus ukrainischer Produktion mindestens 30 % beträgt, wird ein Zuschlag zum „Grünen Tarif“ von 5 % gewährt. Beträgt der Anteil 50 % oder mehr, liegt der Zuschlag bei 10 %.
Die Verordnung sieht vor, dass die ukrainische Produktion durch ein Zertifikat über die ukrainische Herkunft bestätigt wird, das von der Handels- und Industriekammer der Ukraine ausgestellt wird.

Antragsteller muss Unterlagen bei der Nationalen Kommission einreichen
Für die Bestimmung des Zuschlages reicht der Antragsteller einen Antrag bei der Nationalen Kommission ein, welche die staatliche Regulierung in dem Bereich der Energiewirtschaft und der kommunalen Dienstleistungen ausübt (NKREPK). Folgende Unterlagen müssen beigefügt werden:

  • eine schriftliche Mitteilung bezüglich der Anlage, dass sie aus ukrainischer Produktion stammt, mit Hinweisen auf die Zertifikate über die ukrainische Herkunft sowie Unterlagen, die das Eigentum oder das Nutzungsrecht bestätigen;
  • eine Berechnung des Niveaus der Nutzung der Anlagen aus ukrainischer Produktion bei Elektroenergieanlagen;
  • Zertifikate über die ukrainische Herkunft;
  • eine Bestätigung des Rechts am Eigentum oder an der Nutzung solcher Anlagen;
  • Informationen über den Auftragnehmer oder über den Generalunternehmer, welcher die Bohrungsarbeiten an den die Elektrizität unter der Nutzung von geothermischer Energie produzierenden Elektroenergieanlagen durchgeführt hat.

Die NKREPK überprüft den Antrag samt Unterlagen innerhalb von 30 Kalendertagen.
Mehr Informationen über die Höhe des „Grünen Tarifs“ (Einspeisevergütungen) in der Ukraine finden Sie unter: dlf.ua/

21.04.2016 | Quelle: RA Igor Dykunskyy, LL.M.; DLF attorneys-at-law | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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