Europäisches Gericht sieht im EEG Beihilfe

Solarthemen 472.Die Bundesregierung prüft derzeit, ob sie gegen ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) die nächste Instanz, den Europäischen Gerichtshof (EuGH), bemüht. Das EuG hatte in einem Urteil am 10. Mai entschieden, die Einspeisevergütungen und die Ausnahmeregelungen im deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetz seien Beihilfen.

Damit erhielt die Europäische Kommission vor dem EuG Recht mit ihrer Einschätzung. Die Bundesregierung hatte die Klage gegen die Kommission angestrengt, um ihre Meinung gerichtlich durchzusetzen. Die Regierung hält weder die Einspeisevergütungs-Regelungen noch die teilweise Befreiung von Unternehmen von der EEG-Umlage für Beihilfen. Dabei ging es in dem Verfahren um das EEG 2012. Das EuG führt in seinem Urteil auf einigen Seiten aus, warum es im EEG eine Behilfe und auch wesentliche Unterschiede zum Stromeinspeisungsgesetz (StrEG) sieht. Denn schon 2001 hatte der EuGH entschieden, dass es sich beim StrEG nicht um eine Beihilfe handele. Ein wesentliches Argument ist für das EuG – sehr verkürzt wiedergegeben – die genaue rechtliche Ausgestaltung des EEG 2012, die den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) keine Spielräume gebe und die EEG-Umlage so letztlich zu einer Abgabe mache. Das EuG geht davon aus, „dass die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten und von den ÜNB gemeinsam verwalteten Gelder unter dem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand bleiben, da die für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften es ermöglichen, die ÜNB insgesamt einer eine staatliche Konzession in Anspruch nehmenden Einrichtung gleichzustellen“. Das Bundeswirtschaftsministerium hielt sich in einer ersten Stellungnahme nach dem Urteil in seinen Bewertungen zurück. Es betonte, das gegenwärtig geltende EEG 2014, das die Kommission bereits im Jahre 2014 genehmigt habe, sei durch die Entscheidung des EuG nicht betroffen. Das getroffene Urteil wolle das Ministerium prüfen. Es habe zwei Monate Zeit, um Rechtsmittel einzulegen und in die nächste Instanz zu gehen. Einige Juristen halten das Urteil des EuG nicht für stichhaltig. So erklärt Felix Ekardt, Professor für öffentliches Recht an der Universität Rostock, im Interview mit den Solarthemen, ihn überzeuge die Begründung des EuG nicht. Er halte die Einspeisevergütungen weiterhin nicht für eine Beihilfe. Folge man der Auslegung des EuG, so müssten auch andere Preisregelungen als Beihilfen gelten

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