EEG: Bürgerwind mit Kommunal-Beteiligung

Foto: Guido Bröer
Solarthemen 476. Auf Initiative der SPD-Fraktion sind die Modalitäten der in EEG-Ausschreibungen privilegiert zu behandelnden Bürger-Windenergie-Projekte kurz vor dem Bundestagsbeschluss wesentlich ergänzt worden.

Neu ist zum einen, dass Bürgerenergiegesellschaften im Windbereich, die als solche besondere Teilnahmebedingungen bei Ausschreibungen einfordern möchten, der Standortkommune einen 10-prozentigen Anteil an Wind- oder Solarparks anbieten müssen. Anstelle der Kommune selbst könnte diese Beteiligung auch ein zu 100 Prozent im Besitz der Kommune befindliches Stadtwerk eingehen. Der SPD-Abgeordnete und Berichterstatter für das EEG, Johann Saathoff, begründete die Beteiligung der Kommunen in der Bundestagsdebatte so: „Das führt dazu, dass alle Bürgerinnen und Bürger beiligt werden, nicht nur ein paar, sondern alle, vom Hartz-IV-Empfänger bis zum Millionär. Das ist sozialdemokratische Energiepolitik.“ Die Linken-Abgeordnete Eva Bulling-Schröter erwiderte: „Es ist gut, die Kommunen zu beteiligen; dafür bin ich auch. Warum aber sollen nur die Anbieter von Bürgerenergie etwas abgeben? Warum nicht auch die Großprojektierer?“ Wohlgemerkt reicht es laut Gesetzesformulierung in § 36 g, wenn den Kommunen das Angebot zur Beteiligung gemacht wird, die Kommune muss dieses nicht zwangsläufig nutzen, wie es im Zuge der Beratungen innerhalb der SPD-Fraktion zeitweilig diskutiert worden war. Somit kann ein mangelndes Beteiligungsinteresse der Kommune einen Bürgerwindpark nicht blockieren. Neben das bereits im Entwurf der Bundesregierung vorgesehene Privileg, dass Bürgerwindgesellschaften auch ohne eine abgeschlossene immissionsschutzrechtliche Genehmigung an Ausschreibungen teilnehmen können, setzte der Bundestag nun ein weiteres Privileg: Erfüllt ein Bieter, der in einer Ausschreibung erfolgreich ist, die Kriterien einer Bürgerenergiegesellschaft, so erhält er eine Marktprämie in Höhe des jeweils teuersten erfolgreichen Gebotes in dieser Ausschreibungsrunde. Alle anderen Bieter müssen sich mit einer Prämie in Höhe des von ihnen abgegebenen Gebotes zufrieden geben. Für Solarparks gelten im Gegensatz zum Windbereich keinerlei Sonderrechte für die Bürgerenergie. Text + Foto: Guido Bröer

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